Urteil: Keine eindeutige Definition für „konservative“ Anlagestrategie

Das Landgericht Düsseldorf hat mit bemerkenswerter Klarheit mit Urteil vom 18.07.2018 – Aktenzeichen: 13 O 338/17 – die Klage eines Anlegers an einem Schiffsfonds gegen einen Vermögensverwalter abgewiesen.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver Renner: „Pauschalisierungen dienen nicht dem Anlegerschutz, sondern konterkarieren denselben.“

Dass der Anleger sich zuvor an sechs weiteren geschlossenen Fonds beteiligte und dabei Risiken bis zum Totalverlust in Kauf genommen hat, belegt nach dem Landgericht Düsseldorf, dass er bereit war, für die Erwirtschaftung einer Rendite Verlustrisiken – auch bis zum Totalverlust – in Kauf zu nehmen.

Zudem ergibt sich aus den Angaben des Klägers in den Vermögensverwaltungsverträgen, dass die empfohlene Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds in Einklang mit dessen Risikobereitschaft stand.

Kläger definierte Anlagestrategie nicht eindeutig

Die sich daraus ergebenden Risiken, dass bei einem teilweise fremdfinanzierten Sachwertfonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwerts das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, sind allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Prozess behauptete, eine „konservative“ und auf „Werterhalt“ gerichtete Anlagestrategie zu verfolgen, meinte das Landgericht, dass bereits diese Begrifflichkeiten einer eindeutigen Definition nicht zugänglich sind.

Seite zwei: Verständnis und Mentalität des Anlegers

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