34f-Regulierung: Erfreulich viel Augenmaß

In der vergangenen Woche wurden zwei wichtige Weichen zur weiteren Regulierung des freien Vertriebs gestellt. Vor allem eine davon weist in eine überraschend praktikable Richtung. Der Löwer-Kommentar

„Das Eckpunktepapier zur BaFin-Aufsicht enthält weit weniger gravierende Einschnitte als befürchtet – im Gegenteil.“

Für freie Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung kam es in der vergangenen Woche Schlag auf Schlag. Erst veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Eckpunktepapier zur geplanten Verlagerung der Aufsicht über die Vermittler auf die BaFin.

Dann stellte das Wirtschaftsministerium endlich den lange erwarteten überarbeiteten Entwurf für die Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf seine Website. Beginnen wir damit, denn die FinVermV wird wohl zuerst in Kraft treten: Der neue Entwurf enthält im Wesentliche die erwarteten Anpassungen.

Taping bleibt

Demnach bleibt es beim „Taping“, also der Pflicht, telefonische Beratungsgespräche mit den Kunden aufzuzeichnen und zu speichern. Auch wenn die Aufregung jetzt wieder groß ist: Alles andere wäre – auch wegen der Vorschriften der EU-Richtlinie MiFID II, die damit umgesetzt werden soll – eine riesige Überraschung gewesen.

Persönliche Gespräche mit Kunden müssen – entgegen einer offenbar verbreiteten Fehleinschätzung – weiterhin nicht aufgezeichnet werden. Nur wenn es dabei zu einem Abschluss kommt, muss dies dokumentiert werden; erlaubt sind dann auch laut neuer FinVermV „Protokolle und Vermerke in Textform“.

Zudem wurde wie erwartet eine Übergangsfrist eingefügt, die mit zehn Monaten sogar recht großzügig ausgefallen ist, und das Ministerium hat beim wichtigen Thema „Zielmarktabgleich“ wie erhofft noch eine Erleichterung vorgenommen, ohne die der Vertrieb enorm behindert worden wäre.

Provisionen bleiben erlaubt

Und: Provisionen bleiben erlaubt. Der Nachweis für eine konkrete Verwendung zur Qualitätsverbesserung ist – anders als bei Banken – weiterhin nicht erforderlich, obwohl sowohl die Bankenverbände (Deutsche Kreditwirtschaft) als auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dies in ihren Stellungnahmen zu dem ersten FinVermV-Entwurf gefordert hatten.

Auch wenn viele Vermittler dies wegen des Tapings wahrscheinlich anders sehen und Juristen sowie Verbände noch die Feinheiten herausarbeiten werden: Nach erster Durchsicht ist die überarbeitete Fassung der neuen FinVermV, jedenfalls gegenüber dem vorherigen Entwurf, durchaus positiv zu beurteilen.

Letzteres gilt erst recht auch für das Eckpunktepapier zur BaFin-Aufsicht. Es ist weitgehend frei von Vorurteilen und beweist erfreulich viel Augenmaß.

Seite 2: “Finanzanlagendienstleister“

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