FinVermV: Es geht nicht nur ums Taping

Die Diskussion um die neue Verordnung für freie Finanzdienstleister dreht sich hauptsächlich um die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten mit Kunden. Ein weiterer Punkt jedoch könnte ihre Arbeit ebenfalls gewaltig behindern. Der Löwer-Kommentar

„Das starre Festhalten an den Zielmarkt-Kriterien für das einzelne Produkt kann eine sachgerechte übergreifende Beratung verhindern.“

Nach dem Entwurf für die Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) müssen die freien Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung künftig Telefongespräche mit Kunden aufzeichnen.

Das war erwartet worden, denn dieses „Taping“ ist in der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II vorgesehen, die damit umgesetzt werden soll. Zudem hatte das Wirtschaftsministerium schon im Juli 2017 eine entsprechende vorbereitende Regelung in die Gewerbeordnung gemogelt.

Trotzdem sorgt die geplante Taping-Pflicht in dem vor gut drei Wochen veröffentlichten FinVermV-Entwurf wegen des hohen Aufwands und unklarer Regelungen für mächtig Aufregung bei den Betroffenen und Widerspruch in den nun vorliegenden Stellungnahmen ihrer Verbände AfW, Votum und auch der Versicherungskaufleute (BVK), die zwar nicht direkt betroffen sind, aber vielfach auch über eine 34f-Erlaubnis verfügen.

Problem Zielmarkt

Die Kritik am Taping ist sicherlich berechtigt. Doch ein weiterer Punkt in dem FinVermV-Entwurf, der die Arbeit der Finanzdienstleister enorm behindern könnte, tritt dadurch in den Hintergrund: Die Bedeutung des „Zielmarkts“.

Gemeint sind damit die notwendigen persönlichen Voraussetzungen und Ziele der Anleger, für die das betreffende Finanzinstrument in Frage kommt. Hier enthält der FinVermV-Entwurf – entgegen der ersten Einschätzung – doch noch einen ziemlichen Klopps.

Zwar muss der freie Vertrieb – anders als die Institute mit Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) – keine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen, sondern kann die Vorgaben des Produktherstellers übernehmen. Die Verbände kritisieren jedoch zu recht, dass der 34f-Vertrieb nach dem FinVermV-Entwurf nur innerhalb des Zielmarkts vermitteln darf und keine Ausnahmen vorgesehen sind.

Seite 2: Vorteil für KWG-Institute

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments