P&R-Vertrieb: Schützenhilfe durch die Grünen

Die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen zur Rolle der BaFin im Rahmen der P&R-Insolvenz wirft kein besonders gutes Licht auf die Prüfungspraxis der Behörde, hilft aber dem Vertrieb. Der Löwer-Kommentar

„Nun muss der Anlegeranwalt in diesen Punkten nicht nur gegen den Vermittler argumentieren, sondern auch gegen die Ansicht der BaFin.“

Die Prospekte, die seit 2017 auf Basis der damals neuen gesetzlichen Regelungen von dem Container-Anbieter P&R erstellt und von der Finanzaufsicht BaFin geprüft wurden, waren nicht unvollständig. Das ist die wesentliche Aussage der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zum Fall P&R.

Demnach war der mittlerweile insolvente Anbieter weder verpflichtet, das Alter der angebotenen (Gebraucht-) Container anzugeben, noch mussten die Prospekte Angaben zu Marktpreisen einhalten. Auch über das eingeschränkte Wirtschaftsprüfertestat für den Jahresabschluss der P&R AG als Muttergesellschaft der Emittentin musste der Prospekt nicht aufklären.

Generalklausel ohne Berücksichtigung

Die Bundesregierung begründet dies jeweils damit, dass die betreffenden Informationen nicht zu dem Katalog der Pflichtangaben im Vermögensanlagengesetz beziehungsweise der entsprechenden Prospektverordnung zählen.

Die Generalklausel im Vermögensanlagengesetz findet damit bei der BaFin-Prüfung offenbar keine besondere Berücksichtigung. Danach muss der Prospekt „alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen (…) zu ermöglichen.“

Seite 2: Scheuklappen der Beamten?

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