bAV: Haftungsrisiken vermeiden

  1. So muss der Arbeitnehmer informiert werden, welche arbeitsrechtliche Zusageart (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) und welchen Versicherungstarif er erhält.
  2. Der Durchführungsweg ist ausdrücklich zu nennen, damit der Arbeitnehmer weiß, ob seine Versorgung im Wege der Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder des Pensionsfonds durchgeführt wird.
  3. Auch der Versorgungsträger muss dem Arbeitnehmer benannt werden.
  4. Die Versorgungs- und Versicherungsbedingungen des externen Versorgungsträgers sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Insgesamt gilt: Je komplexer das Versorgungssystem, umso höher sind die Anforderungen an die Hinweis- und Informationspflichten.

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Versorgungsregelungen zugänglich und verständlich machen

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflichten, die Versorgungsregelungen nicht nur zugänglich, sondern möglichst auch verständlich zu machen. Auf jeden Fall müssen die Informationen vollständig und richtig sein.

Das stellt schon ausgewiesene Spezialisten für betriebliche Altersversorgung und erst recht Unternehmer vor große Herausforderungen. Werden dann Experten mit der Beratung der Arbeitnehmer beauftragt, werden ihre Fachkenntnisse dem Arbeitgeber zugerechnet. Umso mehr muss auf eine vollständige und richtige Information geachtet werden.

Seite drei: Zentrale Fakten klar aussprechen

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