Versicherungsmakler als Rückversicherer des Versicherungsnehmers

Erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer nicht die erwartete Leistung und war ein Versicherungsmakler in die Versicherungsvermittlung eingeschaltet, kann unter Umständen ein Haftungsfall vorliegen, bei dem der Makler im Ernstfall zur Kasse gebeten wird.

Gastbeitrag von Kathrin Pagel, Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte

„Auch in diesem Urteil zur Maklerhaftung wurde einmal mehr das so genannte „Sachwalterurteil“ des BGH aus dem Jahre 1985 herangezogen.“

Der Versicherungsmakler wird somit zum Rückversicherer des Versicherungsnehmers, wenn ihm eine Pflichtverletzung bei der Vermittlung nachzuweisen ist. So ging es einem beteiligten Versicherungsmakler in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschiedenen Fall (Urteil vom 26. März 2014, IV ZR 422/12) zur Betriebshaftpflichtversicherung.

Ein Ofenbaumeister hatte bei Fliesenlegerarbeiten angeblich einen Schaden verursacht und wurde von seinem Auftraggeber auf Ersatz in Anspruch genommen. Bei der Prüfung des Betriebshaftpflichtversicherers stellte sich heraus, dass Fliesenlegerarbeiten nach dessen Ansicht nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten.

Zwar hatte der Versicherungsmakler in der Deckungsnote handschriftlich den Zusatz nachgetragen „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“. Als versichertes Risiko enthielt der Versicherungsschein jedoch nur „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“. Der Ofenbaumeister hatte sich darauf berufen, dass auch reine Fliesenlegerarbeiten versichert sein sollten.

Komplette Ablehnung des Versicherungsfalls

Zudem enthielt der Vertrag einen Ausschluss für Sachschäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. Der Schaden war vom Auftraggeber infolge reiner Fliesenlegerarbeiten in einer Dialysepraxis im Keller behauptet worden. Hier hatte der Beklagte Abdichtungsarbeiten gegen Abwässer von Pumpen durchgeführt. Diese Abwässer sollen durch den Boden und die Wände gedrungen sein und einen größeren Sachschaden verursacht haben.

Der Haftpflichtversicherer hatte schließlich den Eintritt in den Versicherungsfall komplett abgelehnt, da ein versichertes Risiko nicht gegeben sei. Reine Fliesenlegearbeiten seien kein versichertes Risiko. Daraufhin nahm der Versicherungsnehmer den Makler in die Haftung. Dieser sollte den Versicherungsnehmer so stellen, als wäre er wunschgemäß versichert worden.

Seite zwei: Versicherungsmakler haftet wie Haftpflichtversicherer

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