Widerrufsrecht: Wann müssen Makler Honorare zurückbezahlen?

Hierzu zählen zum einen sämtliche Serviceverträge des Maklers, die er mit seinem Kunden schließt. Zum anderen geht es auch um Beratungsverträge (Honorarverträge), die nicht auf Vermittlungen von Versicherungen gerichtet sind.

Auf diese beiden vorgenannten Vertragsarten (sowie gegebenenfalls weitere) findet das neue Widerrufsrecht Anwendung, da diese Verträge nicht unter das VVG fallen. Hier muss der Makler seinen Belehrungs- und Informationspflichten vollumfänglich nachkommen.

Serviceverträge und Honorarverträge: Neues Widerrufsrecht gilt

Der Makler hat, solange es sich nicht um Verträge handelt, welche auf Vermittlungen von Versicherungen gerichtet sind, die Kunden auf die neuen Widerrrufsrechte hinzuweisen. Hier empfiehlt es sich bei Verträgen – die aufgrund von Beweisproblematiken schriftlich abgefasst werden sollten – das Widerrufsrecht sowie sonstige Informationspflichten drucktechnisch so hervorzuheben, dass es für den Kunden rein optisch wahrnehmbar ist.

Zwar muss eine Widerrufsbelehrung von dem Kunden nicht gegengezeichnet werden. Es ist jedoch zu empfehlen, sich von den Kunden bestätigen zu lassen, dass er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen hat.

Empfehlenswert ist es diese Belehrung in den Vertrag „einzubauen“, da man hier durch drucktechnische Hervorhebungen die Widerrufsbelehrung vor das Unterschriftenfeld setzen könnte. Der Makler kann somit immer nachweisen, dass er den Versicherungsnehmer/Kunden auf seine Rechte hingewiesen hat und seinen Belehrungs- und Informationspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.

Neues Gesetz hat für den Makler eine besondere Bedeutung

Demnach hat das neue Gesetz auch für den Makler eine besondere Bedeutung. Der Makler hat seine Verträge – wie auch seine Onlinepräsenz – entsprechend anzupassen. Hierbei ist noch einmal auf die „Deadline“ des 13. Juni 2014 hinzuweisen.

Wie bereits angedeutet ist der Maklerschaft ebenfalls anzuraten, den gesamten Webauftritt/ die Belehrungen auf der Homepage/das Impressum gegebenenfalls anzupassen. Hierbei empfiehlt es sich anwaltlichen Rat zur Hilfe zu nehmen.

Der Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist seit 2016 Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Zuvor war er für die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg tätig.

Foto: Shutterstock

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