Versicherungsleistung bei Einbruch: Spuren müssen nicht „stimmig“ sein

Das vom Versicherten zu beweisende äußere Bild eines Einbruches setzt nicht voraus, dass Einbruchsspuren „stimmig“ sein müssen in dem Sinne, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervor.

Der Sinn der Beweiserleichterung liegt darin, dem Versicherten, der normalerweise keine Zeugen für einen Diebstahl hat, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls bietet, so der BGH.

In dem Streitfall klagt ein Hersteller von Armbanduhren gegen seinen Versicherer. Bei diesem hatte er eine Firmen-Inhaltsversicherung abgeschlossen.

Nachdem in seine Geschäftsräume eingebrochen wurde und dadurch ein Gesamtschaden von 285.815 Euro entstanden ist, verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen aus seiner Sachversicherung.

Versicherer: Einbruch nur vorgetäuscht

Die Versicherungsgesellschaft verweigert die Zahlung, da der Einbruch nur vorgetäuscht worden sei. Dabei verweist sie auf ein von ihr beauftragtes Privatgutachten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte dem Versicherer Recht gegeben. Gegen diese Entscheidung klagt der Geschädigte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Dies erkennt die Revision des Versicherungsnehmers als berechtigt an.

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Demnach habe der Sachverständige in seinem Gutachten einen Einbruch nicht komplett ausgeschlossen. „Damit aber lag hinsichtlich eines möglichen Eindringens in die Geschäftsräume das äußere Bild eines Einbruchs vor. Dem steht – anders als das Berufungsgericht meint – nicht entgegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Eingangstür nach den Ausführungen des Sachverständigen im Falle ihres gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist“, so der BGH in seiner Entscheidung.

Einbruchsspuren müssen nicht „stimmig“ sein

Die vorgefundenen Einbruchsspuren müssten nicht „stimmig“ sein. Insbesondere müssten nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Der Sinn der Beweiserleichterung liege gerade darin, dem Versicherten, der normalerweise keine Zeugen für einen Diebstahl habe, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls biete, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden könne. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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