BFH-Urteil: Vorsicht bei voreiligen Betreuungsrückstellungen

Ein für einen Versicherungsmakler tätiger Handelsvertreter kann nicht ohne weiteres Rückstellungen für eine nachlaufende Betreuung von Versicherungsverträgen bilden, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).

Handelsvertreter sollten bei der Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungspflichten vorsichtig sein.

In dem vorliegenden Fall ist der Kläger als Handelsvertreter für einen Versicherungsmakler tätig. Er hat jeweils einen Gewerbebetrieb als Vermögensberater des Maklers und fungiert ebenfalls als Geschäftsstellenleiter.

Für die Jahre 2005 und 2006 erklärte der Handelsvertreter Gewinne aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater und Verluste aus der Aktivität als Geschäftsstellenleiter. Bei der Gewinnermittlung beider Gewerbebetriebe hatte er jeweils Rückstellungen zwecks Nachbetreuungspflichten der Versicherungsverträge gebildet. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an.

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Keine Individualvereinbarung vorhanden

In seinem Urteil vom 16. September 2014 (X R 38/13) bestätigt der BFH die Entscheidung des Finanzamtes. Dem Consultant-Vertrag zwischen Handelsvertreter und Versicherungsmakler seien keine über die allgemeine Betreuung und Kundenpflege hinausgehende Verpflichtungen zur Nachbetreuung zu entnehmen.

Seite zwei: Zulassung als Versicherungsmakler nicht entscheidend

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