vGA: Knackpunkt Bezugsberechtigung bei Betriebsunterbrechungspolicen

Gesellschafter einer GmbH sollten bei der Festlegung der Bezugsberechtigung von Betriebsunterbrechungsversicherungen vorsichtig sein. Sind sie selbst, und nicht nur ihr Unternehmen, bezugsberechtigt, riskieren sie, dass ihnen das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt.

Das BFH moniert, dass keine Klausel enthalten sei, die die beiden Gesellschafterinnen im Versicherungsfall von einer Erstattungsberechtigung gegenüber der Versicherung ausschließen.

In dem Streitfall hatte das Finanzamt die Beiträge zur „Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige“ einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verbucht.

Die GmbH klagt gegen den Bescheid des Finanzamts und verneint das Vorliegen einer vGA.

Gesellschafterinnen als Versicherungsnehmer

In erster Instanz hatte das Niedersächsische Finanzgericht der GmbH Recht gegeben, da es als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung die Unternehmung ansah.

Mit seinem Urteil vom 11. März 2015 (I R 16/13) hebt der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verweist den Fall zurück.

Laut seiner Einschätzung könne eine vGA vorliegen, da die Versicherungsscheine nicht nur die GmbH sondern auch die Gesellschafterinnen als Versicherungsnehmer auswiesen.

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Zudem sei keine Klausel enthalten, die die beiden Gesellschafterinnen im Versicherungsfall von einer Erstattungsberechtigung gegenüber der Versicherung ausschlössen.

Außerdem fehlten laut BFH Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen der GmbH und den beiden Gesellschafterinnen über eine Geschäftsführervergütung und zur Vergütung im Krankheitsfall.

Diese könnten Einfluss auf den finanziellen Umfang des betrieblichen Risikos des Unternehmens und damit entscheidungserheblich für die Beurteilung sein, ob die Versicherungen ausschließlich zur Abdeckung eines finanziellen Risikos der GmbH abgeschlossen worden sei. (nl)

Foto: Shutterstock

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