BRSG: Ein Impuls für die bAV

Die Bundesregierung hat eine neue gesetzliche Grundlage für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) geschaffen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, soll insbesondere Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver machen.

Gastbeitrag von Ralph-Patrick Jochim, Deutsche Makler Akademie (DMA)

Ralph-Patrick Jochim DMA
„Mit dem Sozialpartnermodell werden neue Wege in der bAV beschritten. Die alte bAV-Welt wird dabei nicht abgelöst, sondern ergänzt.“

Das BRSG bringt mehrere Neuerungen: Neben einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für die bAV wird mit dem Sozialpartnermodell ein ganz neues Instrumentarium geschaffen.

Fördermöglichkeiten für Geringverdiener

Die Gefahr, dass Geringverdiener im Rentenalter auf staatliche Grundsicherung angewiesen sind, ist überproportional groß. Für sie wurden nun Fördermöglichkeiten geschaffen. Hierzu zählen die staatlichen Förderzuschüsse auf zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für Geringverdiener (Gehaltsobergrenze von monatlich 2.200 Euro brutto), die Verbesserungen bei Riester-bAV und der neue Freibetrag für die Anrechnung auf Grundsicherung im Alter.

Künftig werden Renten mit einem pauschalen Freibeitrag von 100 Euro pro Monat von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt, darüber hinausgehende Renten teilweise. Insgesamt umfasst der Kreis der begünstigten Geringverdiener rund 14,4 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland – nicht wenige profitieren also von den neuen Regelungen.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber

Der Zuschuss verbessert die sogenannte „bAV-Systemrendite“ deutlich. Er umfasst 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart und in einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Damit könnte die Akzeptanz der Betriebsrente beim Arbeitnehmer deutlich steigen.

Allgemeine steuerliche Vorteile

Steuerlich profitieren Arbeitnehmer von der Aufstockung des steuerfreien Höchstbetrags auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Hinzu kommen steuerfreie Nachzahlungen für entgeltlose Dienstjahre und vereinfachte Vervielfältigungsregelungen.

Hier können in bestimmten Grenzen Abfindungszahlungen als Einmalbeitrag zusätzlich zum Regelbeitrag in die bAV eingebracht werden.

Es bleibt die Frage, inwieweit die Regelungen sich eignen, die Verbreitung der bAV gerade bei nicht tarifgebundenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nachhaltig zu fördern.

Seite zwei: Das Sozialpartnermodell

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