Laufende Bestandsprüfungen keine Maklerpflicht

Makler sind nicht dazu verpflichtet turnusmäßige Gespräche mit ihren Kunden zu führen oder bei der Übernahme laufender Verträge in die Betreuung eine Risikoanalyse durchzuführen. Dies gilt jedenfalls, wenn kein konkreter Anlass vorliegt, so das OLG Frankfurt. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

1996 hatte ein Kunde eine Hausratpolice bei einem Makler abgeschlossen, welche 2003 aufgrund eines Umzugs erweitert worden war. Als der Makler später sein Geschäft aufgab, nahm der beklagte Makler den Vertrag in die Betreuung, ohne den Kunden erneut zu kontaktieren. Als dem Kunden dann 2012 bei einem Einbruchdiebstahl unter anderem Schmuck im Wert von rund 50.000 Euro entwendet wurde, erhielt dieser wegen einer Maximierung der Deckungssumme für Schmuck lediglich 20.000 Euro vom Versicherer.

Vom beklagten Makler forderte der Kunde daraufhin Ersatz der Differenz. Seiner Meinung nach hätte der Makler ihn wegen der größtenteils nach Änderung der Police angeschafften Wertgegenstände darauf hinweisen müssen, dass sein Vertrag angepasst werden müsse. Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung des Maklers verneint und die Klage abgewiesen.

Jedenfalls hätte der Makler Hinweispflichten schon durch den Versand eines Newsletters genügt, der in verständlicher Sprache über die Bedeutung von Wertgrenzen und die Notwendigkeit eines Tresors informiert habe. Die Berufung beim OLG blieb erfolglos.

Bestandsübernahme kein Beratungsanlass

Werden bestehende Versicherungen in die Betreuung übernommen, sei der Makler nicht erneut dazu verpflichtet, Kunden darüber zu belehren, dass der Versicherungsschutz auf 20 Prozent der Versicherungssumme für Wertsachen und zusätzlich auf 20.000 Euro für Schmuck begrenzt ist, der außerhalb eines Wertschutzschrankes aufbewahrt wird.

Dies gelte jedenfalls, soweit ein besonderer Beratungsanlass nicht bestehe. Sollte dem Kläger dieser Umstand nicht bekannt sein, sei die Pflichtverletzung dem Ursprungsmakler anzulasten, der die Vertragsänderung vermittelt habe. Dem beklagten Makler sei auch nicht vorzuwerfen, nach Vertragsübernahme weder eine Bestandsaufnahme des Versicherungsschutzes noch eine Bedürfnisprüfung vorgenommen zu haben.

Bei der Übernahme einer Hausratversicherung in die Betreuung sei Makler nicht verpflichtet, von sich aus den Kunden aufzusuchen, um ihn zu fragen, ob sich das Risiko durch nachträgliche Anschaffungen erhöht habe.

Seite zwei: Keine Pflicht zum Tätigwerden

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