Makler versus Berater: Lässt sich das OVG-Berlin-Urteil umgehen?

In dem Urteil hatte das OVG Berlin dem alleinigen Geschäftsführer zweier Versicherungsmakler-GmbHs untersagt, auch als Versicherungsberater tätig werden zu dürfen. Nun stellt sich die Frage, ob sich das Verbot bei einer anderen Gesellschaftsform umgehen lassen würde.

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Urteilsumgehung: Kann eine GmbH & Co. KG Abhilfe schaffen?

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in Fachkreisen ein reges Medienecho nach sich gezogen: Das Gericht hatte dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklergesellschaften untersagt, auch als Versicherungsberater nach Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) tätig werden zu dürfen.

Dem OLG fehlte es in dieser Konstellation an „der nach Paragraf 34e Absatz 1 Satz 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters„.

GmbH & Co. KG als Alternative?

Nun stellt sich die Frage, ob sich das Verbot bei einer anderen Unternehmenskonstellation umgehen lassen würde. Die Antwort des Münsteraner Anwalts und Experten für Handelsvertreterrecht Kai Behrens, die er in einem aktuellen Blogbeitrag ausführt, lautet: „Wohl nicht“.

In dem Streitfall sollten laut Behrens beide Unternehmen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden.

Melde man statt einer GmbH eine GmbH & Co. KG an, würde auch in diesem Fall auf die GmbH abgestellt werden. Der Prüfungsbericht muss Behrens zufolge auch dann für die GmbH eingereicht werden. Somit ergäbe sich auch hier die gleiche Konstellation wie im dargestellten Fall.

„Eine Anmeldung als GmbH & Co. KG bringt schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil das Gericht die Entscheidung damit begründet hat, dass bei der Inhaberschaft der GmbHs Personenidentität vorliege“, begründet Behrens. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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