Außerdem verweist die Berufsgenossenschaft auf eine Neuerung in dieser Versicherungs-Angelegenheit hin, die seit diesem Jahr greift.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts besagt: Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams sind bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert, wenn die Unternehmensleitung nicht persönlich teilnimmt.
Wer zu viel trinkt, verliert Versicherungsschutz
Gleichzeitig sei die Unternehmensleitung nicht gezwungen solche abteilungsinternen, dezentralen Feiern zu erlauben. Es stehe ihr frei, nur zentrale Weihnachtsfeiern zu dulden.
Außerdem: Wer zu viel Alkohol trinke, der könne den Versicherungsschutz verlieren. War Alkoholeinfluss Ursache des Unfalls, so ist von der Versicherung meist nichts zu erwarten.
Trinkt ein Mitarbeiter allerdings einen Glühwein und verletzt sich dann, so hat er laut BG BAU nichts zu befürchten. (bm)
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