Urteil: Außergewöhnliche Belastung durch Elternunterhalt?

Sind die von den Nachkommen im Rahmen des Elternunterhalts zu leistenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Über diese Frage musste das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entscheiden.

Die Kläger beantragten die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Wird ein Elternteil wegen Krankheit im Pflegeheim untergebracht, so sind die durch die Nachkommen geleisteten Zahlungen im Rahmen des Paragrafen 33 Absatz eins des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Die Regelung des Paragrafen 33 EStG sei nicht verfassungswidrig, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (Paragraf 33 Absatz drei EStG) nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden.

Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018 hervor. Doch worum ging es im verhandelten Fall?

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Von den Klägern wurde die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Mutter als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Das Finanzamt hatte die geltend gemachten Aufwendungen nach Paragraf 33 EStG dem Grunde nach anerkannt, jedoch blieben sie durch die vom Finanzamt auf Grundlage des Einkommens beider Kläger berechneten zumutbaren Belastung in Höhe von 4.851 Euro ohne steuerliche Auswirkung.

Seite zwei: Paragraf nimmt auf „einen“ Steuerpflichtigen Bezug

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