Beratungsfehler: Folgen der individuellen Verjährungsfrist

Jetzt liegt hierzu ein zweitinstanzliches Urteil des OLG Celle (Urteil vom 28. Dezember 2011 – 3 U 370/11) vor. Dort lag ein Fall zugrunde, dass der betreffende Anleger in einem ersten Prozess gegenüber der vermittelnden Bank die Falschberatung über die Rentabilität einer Fondsbeteiligung geltend gemacht hatte. Diesen Prozess hatte der Anleger verloren.

Einige Jahre später klagte der Anleger nunmehr wegen der Vermittlung derselben Fondsbeteiligung gegen dieselbe Bank mit der Behauptung, es habe (auch) keine Aufklärung über die von der Bank empfangenen Provisionen gegeben. Das erstinstanzlich befasste Landgericht hatte die Klage noch zurückgewiesen mit dem Argument, dass die Klage unzulässig sei.

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Nach dem deutschen Zivilrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass über denselben Streitgegenstand – wenn einmal ein rechtskräftiges Urteil vorliegt – nicht erneut entschieden werden kann. Dies hatte das Landgericht angenommen, da sowohl das Anspruchsziel (nämlich Rückabwicklung), die seinerzeitige Vermittlungssituation, der betreffende Fonds und schließlich auch die beklage Bank dieselben waren. Das OLG Celle ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat sich dabei auf die oben angesprochene „isolierende Betrachtungsweise“ der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung berufen. Es hat deshalb auch die Revision nicht zugelassen.

Auch ein weiterer Aspekt dieses Urteils ist bemerkenswert. Die beklagte Bank hatte auch geltend gemacht, dass jedenfalls der Anwalt des Klägers über die Rückvergütungen schon früher hätte Bescheid wissen müssen und dementsprechend auch für diesen Aspekt Verjährung eingetreten wäre, weil sich der Kläger gemäß Paragraf 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Kenntnis seines Anwalts zurechnen lassen müsse. Auch dies wurde vom OLG Celle abgelehnt. Die genannte Vorschrift der Zivilprozessordnung betreffe nur die Zurechnung eines innerprozessualen Verhaltens des Anwaltes im Hinblick auf den Kläger; sie führe indes nicht zur Zurechnung der Kenntnisse des Anwalts bezüglich einer möglichen Verjährung der auf den Provisionsaspekt gestützten Kläger-Ansprüche.

Das Urteil ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH durchaus konsequent. Es zeigt aber auch, dass die ursprünglich zum Schutz des Anlegers gedachte „isolierende Betrachtungsweise“ weit mehr Auswirkungen hat, als ursprünglich von vielen erkannt wurde. Im Rahmen des jährlich stattfindenden Tags des Bank- und Kapitalmarktrechts in Frankfurt am 18. November 2011 wurden die weitreichenden und vielleicht ungewollten Konsequenzen dieser Rechtsprechung in der Diskussion mit den anwesenden Richtern des BGH angesprochen. Es war wohl damals kein Zufall, dass deren Antwort sinngemäß war, dass dies berechtigte Fragen seien, über die man intern auch bereits diskutiert habe, zu denen jetzt aber noch keine abschließenden Aussagen gemacht werden könnten.

Seite 3: Mehr Kosten durch Klagehäufung

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