Infinus-Insolvenzverfahren: BGH soll Streit um Gläubiger-Vertreter entscheiden

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte den Bestellungsbeschluss eines gemeinsamen Vertreters einiger Gläubiger des zur Infinus-Gruppe gehörenden Unternehmens Future Business (Fubus) für nichtig erklärt. Insolvenzverwalter Bruno M. Kübler hat nun Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters der Fubus-Gläubiger gestaltete sich von Anfang an schwierig. Das Dresdener Amtsgericht hatte die Gläubiger, die Fubus-Orderschuldverschreibungen (OSV) besaßen, zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters am 13. Mai in die Dresdener Messe geladen. Diese erste große Versammlung von Infinus-Anlegern musste ergebnislos abgebrochen werden.

Umstrittene Wahl der Gläubiger-Vertreter

Anlegeranwälte hatten Insolvenzverwalter Kübler vorgeworfen, eine zu große Nähe zum Nürnberger Rechtsanwalt Christian Gloeckner, der erste Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters, zu haben. Zudem stellten Anwälte und Gläubigervertreter im Laufe der Versammlung Befangenheitsanträge gegen die den Vorgang leitende Rechtspflegerin Rony Danko.

Da Fubus die von Infinus vertriebenen OSV in 4852 unterschiedlichen Emissionen ausgegeben hatte, fanden die Wahlen der gemeinsamen Vertreter der OSV-Gläubiger in vielen kleinen Versammlungen am Dresdener Amtsgericht statt.

Revision beim BGH zugelassen

Ein von der Münchener Kanzlei Mattil & Kollegen vertretener OSV-Gläubiger hatte beim OLG Dresden gegen die Wahl des gemeinsamen Vertreters für die Serie zu der seine OSV gehören geklagt. Rechtsanwalt Christian Gloeckner war am 22. Juli 2014 zum gemeinsamen Vertreter dieser OSV-Serie gewählt worden. Der Gläubiger wollte diese Wahl für unwirksam erklären lassen.

Das OLG Dresden ist mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 13 U 223/15) dem Antrag des Gläubigers gefolgt, hat aber Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Insolvenzverwalter Kübler hat daraufhin umgehend Revision eingelegt.

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Zwar gehören nur insgesamt fünf Anleger der OSV-Serie des klagenden Gläubigers an. Sollte sich der BGH in der Revision dem Urteil des OLG Dresden anschließen, könnten dennoch Neuwahlen für Dutzende Gläubiger-Vertreter notwendig werden. (jb)

Foto: Shutterstock

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