Kommanditisten: Wer zeichnet, der haftet

Als Kommanditisten sind Anleger eines geschlossenen Fonds nicht nur verpflichtet, ihre Einlage zu leisten, sondern auch unter Umständen bereits erhaltene Auszahlungen zurückzuerstatten.



Autor Dr. Sven Bartfeld, LL.M. oec., ist als Rechtsanwalt für die Hamburger Kanzlei Latham & Watkins LLP im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A tätig

Geschlossene Fonds werden meist in den gesellschaftsrechtlichen Mantel der GmbH & Co. KG gehüllt. Dadurch muss keine natürliche Person unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Fonds einstehen. Anleger konnten sich üblicherweise mit einer Einlage als Kommanditist beteiligen und im Gegenzug über die Fondslaufzeit sogenannte „Ausschüttungen“ erhalten. Dabei dürfte vielen Zeichnern klar gewesen sein, dass diese Zahlungen nicht aus einer gewinnträchtigen Bewirtschaftung des Anlageobjekts stammten. Weil viele Fonds unter der Krise gelitten haben und wirtschaftlich schlecht dastehen, werden Anleger mit einer Frage konfrontiert, mit der sie unter Umständen nicht gerechnet hatten: Müssen erhaltene Auszahlungen zurückerstattet werden?

Häufig meinen Anleger, ihre Pflicht mit der Bezahlung der Einlage erfüllt zu haben, zu Nachschüssen nicht verpflichtet zu sein und schon deshalb einmal erhaltenes Geld nicht zurückerstatten zu müssen. Während Kommanditisten tatsächlich nur in absoluten Ausnahmefällen Nachschüsse leisten müssen, kann eine Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen hingegen sehr wohl bestehen.

Zur Rückzahlung verpflichtet?

Um die Rückzahlungsthematik zu verstehen, muss man sich zuerst vergegenwärtigen, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG aus zwei denkbaren und miteinander verknüpften Rechtsverhältnissen verpflichtet sein kann, erhaltene Auszahlungen zurückzuerstatten: Zum einen aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft, dem „Innenverhältnis“, zum anderen können Kommanditisten auch gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft, also im „Außenverhältnis“, für deren Schulden einstehen müssen.

Der Umfang der Verpflichtung eines Kommanditisten im Innenverhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, der er beigetreten ist. Üblicherweise muss der Anleger vor allem eine bestimmte Geldeinlage („Hafteinlage“) bezahlen, in Anlegerkreisen gerne auch als „Zeichnungssumme“ bezeichnet. Im Außenverhältnis hingegen kommt es für die Einstandspflicht des Anlegers vor allem darauf an, mit welcher „Haftsumme“ er in das Handelsregister eingetragen ist. Wenn der Anleger seine Hafteinlage einbezahlt hat, ist seine Haftung im Außenverhältnis gemäß Paragraf 171 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.

Doch wie steht es um die Verpflichtungen des Kommanditisten, heute Zahlungen zurückzuerstatten, die er von der Anlagegesellschaft während der Laufzeit des Fonds erhalten hat? Grundsätzlich gestaltet das Gesetz in Paragraf 169 HGB die Rechte der Kommanditisten in Bezug auf den Erhalt von Auszahlungen restriktiv aus und vertritt insoweit eine kaufmännisch vorsichtige Auszahlungspolitik: Zwar ist der Kommanditist nicht verpflichtet, bezogene Gewinne wegen späterer Verluste zurückzuerstatten. Er kann aber nur Auszahlungen fordern, wenn Gewinne vorhanden sind und dies auch nur, wenn die Hafteinlage zum Zeitpunkt der Auszahlung noch in voller Höhe besteht und durch die Auszahlung nicht herabgemindert wird.

Das Gesetz erlaubt es jedoch, von der in Paragraf 169 HGB vorgesehenen restriktiven Auszahlungspolitik im Gesellschaftsvertrag abzuweichen. Und da Anleger meist möglichst schnell Auszahlungen erhalten wollen, haben fast alle marktgängigen Fondskonzepte die Gestaltungsfreiheit genutzt, um abweichende Auszahlungsregelungen vorzusehen. Danach werden Gelder an die Anleger ausgezahlt, auch wenn handelsrechtlich keine Gewinne vorhanden sind. Rein faktisch sind Auszahlungen häufig auch trotz fehlender handelsrechtlicher Gewinne möglich, etwa wenn Abschreibungen handelsrechtlich zwar einen Verlust verursachen, tatsächlich aber Gelder aus Mieteinnahmen oder der Liquiditätsrücklage in der Kasse der Gesellschaft vorhanden sind.

Kommt es nun zur Rückforderung der Auszahlungen durch die Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten, also im Innenverhältnis, kann man sich fragen, warum die Gesellschaft das Geld wieder zurückverlangen können sollte, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss die Auszahlung gerade vorgesehen hat. Und tatsächlich – grundsätzlich ist der Kommanditist gegenüber der Gesellschaft nicht verpflichtet, Rückzahlungen vorzunehmen. Bedingung dafür ist aber, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder die gefassten Beschlüsse in dieser Hinsicht eindeutig sind.

 Seite 2: Nicht nur der Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis ist entscheidend

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