Buchauszug: Anspruch und Voraussetzungen

Obwohl ein Handelsvertreter seine Provisionsabrechnungen früher nie beanstandet hat, kann er trotzdem einen Buchauszug verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht München. Der Vertreter kann allerdings keine Vorschriften zur Form des Auszugs machen.

XXXXXXXXXXXX
Der Handelsvertreter kann nicht verlangen, dass der Buchauszug in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt wird.

In dem Streitfall hatte ein Handelsvertreter von seinem Unternehmen Buchauszüge angefordert, die ihm nicht offengelegt wurden.

Die Begründung: Es gebe keinen Grund, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu gewähren, da dieser in der Vergangenheit seine Provisionsabrechnungen nie beanstandet habe. Gegen diese Weigerung klagte er.

Trotz Provisionsabrechnungen Anspruch auf Buchauszug

Mit seinem Urteil vom 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) gibt das Oberlandesgericht (OLG) München dem Kläger recht. „Der Umstand, dass ein Handelsvertreter seine Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat, macht sein Verlangen, einen Buchauszug zu erhalten, nicht rechtsmissbräuchlich“, so das OLG in seiner Entscheidungsbegründung.

Zudem habe der Vertreter trotz bereits vorgelegten Provisionsabrechnungen einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser sei von den Provisionsabrechnungen losgelöst.

Form nicht verhandelbar

Allerdings habe der Handelsvertreter nicht das Recht, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen.

So könne der Vertreter nicht verlangen, dass der Buchauszug in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde. (nl)

Foto: Shutterstock


Weitere Artikel:

Versicherungsmakler und der Mythos von der Unabhängigkeit

“Zulagenrente”: Reform für Riester

Arbeitskraftabsicherung – ein Beratungssumpf?

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments