Fondspolicen-Vermittlung: Beratung wie im Investmentsektor?

Fondspolicen stehen in dem Ruf, komplexe Produkte zu sein. Deshalb hat der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) gefordert, dass fondsgebundene Versicherungen nur nach Erlangung einer fachlichen Kompetenz vermittelt werden dürfen. Die Versicherer wollen sich dem nicht anschließen.

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Für VDH-Chef Dieter Rauch wird mit zweierlei Maß gemessen: „Im Versicherungssektor dürfen auf Grundlage des Paragrafen 34d auch Fondspolicen, die keinerlei Garantien bieten, vermittelt werden.“

„Ich bezweifle, dass ein reiner Versicherungsberater beziehungsweise Versicherungsmakler ohne Zulassung nach Paragraf 34f oder Paragraf 34h Gewerbeordnung die erforderliche Fachkunde für die Beratung hat“, sagte VDH-Chef Dieter Rauch.

Strenge Voraussetzungen

Bekanntlich seien die Voraussetzungen für das Erlangen einer Zulassung im Investmentsektor bzw. die Regularien für die praktische Umsetzung der Beratungsleistungen sehr streng.

So müsse vorab ein detailliertes Kundenprofil zur Erhebung der Risikobereitschaft unter Berücksichtigung der Erfahrungen, Kenntnisse sowie der finanziellen Verhältnisse des Kunden erstellt werden.

Die anschließende Empfehlung von Investmentfonds bedürfe einer ausführlichen Dokumentation, inklusive Aushändigung sämtlicher Pflichtunterlagen und eindeutiger Aufklärung über die Risiken.

Zweierlei Maß

Für Rauch wird hier mit zweierlei Maß gemessen: „Im Versicherungssektor dürfen auf Grundlage des Paragrafen 34d auch Fondspolicen, die keinerlei Garantien bieten, vermittelt werden. Überdies sind die Dokumentationspflichten hier leider nicht annähernd so streng und ausführlich wie im Investmentsektor.“

Die Versicherer wollen sich der Forderung des VDH aber nicht anschließen. „Eine Fondspolice an sich ist kein komplexes Produkt“, sagt Johanna Bröcker, Head of Product Development bei Standard Life Deutschland. „Es handelt sich in der Regel um eine Geldanlage in Investmentfonds, um die ein Versicherungsmantel gelegt wurde – ähnlich einem Depot, aber mit Renten- oder Lebensversicherungsschutz und bestimmten steuerlichen Vorteilen.“

Seite zwei: Unvollständige Betrachtung

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