Unaufgeforderte Email-Werbung: Auch bei Bestandskunden riskant

Bei dem Versand von unaufgeforderter Email-Werbung wie Newslettern sollten Makler und Berater sehr vorsichtig sein – denn selbst Mailings an Bestandskunden werden vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt.

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Die Rechtsprechung setzt der Email-Werbung an Bestandskunden sehr enge Grenzen.

In einer aktuellen Publikation zur Onlinevermittlung von Versicherungsverträgen weist die Kanzlei Michaelis Makler auf die Gefahren unaufgeforderter Email-Werbung hin.

So sei diese Art der Werbung aufgrund ihrer Breitenwirkung und geringen Kosten zwar sehr beliebt, könne sich aber als teure Abmahnfalle erweisen.

Obacht auch bei Bestandskunden

Nach Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Sozietät zufolge „unaufgeforderte Email-Werbung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers“ unzulässig – unabhängig davon, ob sich die Werbung an Privatpersonen oder Gewerbetreibende richte.

Dies bedeutet, dass vor jedem Newsletterversand eine „gesonderte vorherige Einwilligung“ des Empfängers vorliegen müsse.

Bei Bestandskunden hat der Gesetzgeber laut der Kanzlei zwar Ausnahmen vorgesehen, da bestehende Kunden unter Umständen ein Interesse an neuen Produkten und Angeboten haben können, allerdings seien die Anforderungen an die Zulässigkeit der Mailings „so hoch, dass sie kaum erfüllbar sind“.

Auch die Rechtsprechung setze der Email-Werbung an Bestandskunden sehr enge Grenzen, die beispielsweise die Ähnlichkeit der beworbenen Leistungen beträfen.

Die Kanzlei Michaelis rät vor diesem Hintergrund von einer exzessiven Anwendung der Ausnahmeregeln für Bestandskunden ab, denn der Versand unaufgeforderter Email-Werbung sei ein Wettbewerbsverstoß, der von Konkurrenten abgemahnt werden könne. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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