2018: Neue Regelungen zur Sachkunde und Weiterbildung

Sowohl die Umsetzung der IDD als auch von MiFID II in deutsches Recht bringen neue Regeln zur Sachkunde und regelmäßigen Weiterbildung von Mitarbeitern. Gleichzeitig schafft der Gesetzgeber es aber nicht, die dafür relevanten Verordnungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen. Wer betroffen ist und wie sich Unternehmen ab 2018 darauf einstellen. Ein Gastbeitrag von Frank Rottenbacher, AfW

Gewo: Rottenbacher
Frank Rottenbacher, AfW: „Die Umsetzung der IDD bringt eine detailliert geregelte Weiterbildungsverpflichtung für Vermittler aller Arten von Versicherungen.“

Starten wir mit den Weiterbildungsanforderungen für alle im Versicherungsvertrieb. Das Ziel der IDD ist es, ein gleichbleibendes Verbraucherschutzniveau zu schaffen ‒ und zwar unabhängig vom jeweiligen Vertriebskanal. Hier fordert die EU-Richtlinie unter anderem ein „hohes Maß an Professionalität und Kompetenz“. Die beruflichen Kenntnisse von Vermittlern müssten der Komplexität der Tätigkeiten entsprechen.

Wer ist betroffen?

Die Umsetzung der IDD bringt eine detailliert geregelte Weiterbildungsverpflichtung für Vermittler aller Arten von Versicherungen, also auch von „verpackten Anlageprodukten“ (Versicherungsanlageprodukten). Dies trifft gewerbliche Versicherungsvermittler, also durchaus auch Institute, die zum Beispiel neben Wertpapierdienstleistungen ebenfalls Versicherungsvermittlung betreiben. Der Personenkreis, der sich ab 23.2.2018 regelmäßig weiterbilden muss, umfasst somit mehr Personen, als zurzeit in der öffentlichen Diskussion wahrzunehmen ist. Nämlich:

1.     Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG)

2.     Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO). Somit jeder, der

a.     zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt,

b.    bei der Verwaltung, Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt,

c.     Informationen bereitstellt über Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt,

d.     eine Rangliste von Versicherungsprodukten erstellt, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs.

Das sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte. Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

Seite zwei: Pflichten für Vermittler

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