Fubus-Genussrechtsinhaber werden anderen Gläubigern gleichgestellt

Kübler erwartet nun, dass die anderen erstrangigen Gläubiger der Gleichstellung der Genussrechts-Gläubiger widersprechen werden, da diese ihre eigene Quote schmälern würde. In diesem Fall sei es Sache der betroffenen Gläubiger, diese Frage gerichtlich klären zu lassen.

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Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse wären laut Kübler an einer solchen Auseinandersetzung nicht beteiligt, so dass auch eventuelle Prozesskosten nicht von der Insolvenzmasse abgehen würden.

„Meine gesetzliche Aufgabe als Insolvenzverwalter beschränkt sich darauf, die Forderungen festzustellen“, betont Kübler. Die Ausschüttung der Quote auf die verschiede-nen Forderungen hänge dann vom Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits der Gläubigergruppen ab. Der Insolvenzverwalter empfiehlt, zur Klärung der Frage einen Musterrechtsstreit zu führen. Hier biete sich die Wahl eines gemeinsamen Vertreters an. „Ansonsten müsste jeder einzelne Gläubiger für sich prozessieren“, so Kübler weiter.

Hoffnung auch für Nachrangdarlehen-Gläubiger

Am Status der Gläubiger von Nachrangdarlehen ändert sich durch das Gutachten indes nichts. Diese haben ebenfalls eine Nachrangklausel unterschrieben, die allerdings wirksam ist. Die vertraglichen Ansprüche dieser Gläubiger gegen Fubus sind also weiterhin nachrangig.

Laut Insolvenzverwalter Kübler könnten diese Gläubiger eventuell erstrangige Schadensersatzansprüche in Höhe ihrer Forderung geltend machen, wenn sich das Fubus-Geschäftsmodell, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, als Schneeballsystem erweisen sollte. (jb)

Foto: Bruno M. Kübler

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