„Ich erwarte keinen Flächenbrand“

Die Klage wurde ursprünglich von 117 verschiedenen Anlegern des Fonds gemeinsam angestrengt, es handelt sich aber nicht um ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Ist so etwas üblich und ist nun damit zu rechnen, dass die Branche mit Massenklagen überzogen wird, mit denen jeweils eine Vielzahl von Anlegern in einem einzigen Verfahren Ansprüche geltend macht?

Klein: Der Umstand, dass hier zunächst 117 verschiedene Kläger gemeinsam vorgegangenen sind, stellt eher eine Ausnahme dar. Dies beruht zum einen darauf, dass es für Anwälte auf Klägerseite gebührenrechtlich einträglicher ist, mehrere Einzelklagen zu verfolgen als ein solches Massenverfahren. Auch ist insbesondere bei Klagen gegen Anlageberater die jeweilige Vermittlungssituation zu beurteilen, so dass das Zusammenführen von mehreren Klägern hier selten zu einer Beschleunigung des Verfahrens führt, da das Gericht sich doch mit jeder individuellen Beratungssituation bei jedem einzelnen Anleger befassen muss. Derartige Massenverfahren können daher nur in den Fällen sinnvoll geführt werden, bei denen der Vorwurf ausschließlich auf fehlerhafte Prospekterstellung gerichtet ist. In diesen Fällen kommt es durchaus zu gebündelten Klagen, die nicht das KapMuG nutzen. Möglicherweise beruht dies auf der Annahme, dass man ohne Berücksichtigung der formalen Vorgaben des KapMuG zu einem schnelleren Entscheid gelangt, oder aber die Möglichkeit hat, in Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite einzutreten.

Wie sollen Anbieter und Vertriebe künftig mit Prognosen umgehen, um das Risiko möglichst gering zu halten?

Klein: Ich habe Verständnis dafür, dass Anbieter sich derzeit bei der Prospekterstellung auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben beschränken. Sofern sie darüber hinaus Zusatzinformationen zur Platzierung ihrer Kapitalanlage nutzen, gilt jedoch auch hinsichtlich dieser Unterlagen eine entsprechende Plausibilitätsverpflichtung, da Werbung für Kapitalanlagen grundsätzlich nicht irreführend sein darf. Ob daher Prognosen in den Prospekten oder aber in weiterem Werbematerial eingesetzt werden, macht nicht den maßgeblichen Unterschied.

Lesen Sie die ganze Geschichte über die aktuelle Praxis bei Fondsprospekten und die Konsequenzen, die dabei aus dem BGH-Urteil sowie der Kritik von Verbraucherschützern zu ziehen sind, im neuesten Cash.-Heft 6/2018 (seit Donnerstag, 17. Mai am Kiosk). (sl)

Foto: Votum

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