Urteil: Keine eindeutige Definition für „konservative“ Anlagestrategie

Auch nach der Zeichnung des Schiffsfonds investierte er in weitere geschlossene Fonds. Zudem investierte der Kläger auch in Aktien, Aktienfonds, Rentenfonds und Hypothekenpfandbriefe und damit ebenfalls in Anlagen mit – teilweise erheblichen – Wertverlustrisiken.

Der Anlegerprozess hat für den Anleger als Kläger hohe Beweishürden. Behauptete Pflichtverletzungen muss er beweisen. Wenn hierfür „nur“ Zeugen zur Verfügung stehen, befindet er sich oftmals in einer unüberwindbaren Beweisnot, wenn er keine eigenen Zeugen hat.

Pauschalisierungen wirken gegen Anlegerschutz

Ein anderer Fall liegt vor, wenn anhand von Urkunden nachgewiesen werden kann, dass die Empfehlung schon nicht anlegergerecht war oder gegebenenfalls eine Pflicht zum Abraten bestand (beispielsweise bei nicht tragfähiger Finanzierung oder fehlerhafter Berechnung von Renditen).

Hier aber liegt das Augenmerk und der Schwerpunkt im jeweiligen konkreten Einzelfall. Verallgemeinerungen können hierzu nicht getroffen werden. Pauschalisierungen dienen nicht dem Anlegerschutz, sondern konterkarieren denselben.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zudem ist er Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV).

Fotos: Oliver Renner, Shutterstock

 

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