Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat zwischen Mitte Dezember 2025 und Ende März 2026 Finanzunternehmen nach ihren Belastungen aus Cum/Cum- und Cum/Ex-Gestaltungen befragt. Nach bisherigem Auswertungsstand summieren sich die potenziellen finanziellen Gesamtbelastungen aus beiden Gestaltungsformen auf 7,01 Milliarden Euro.
Den größten Anteil tragen Cum/Cum-Gestaltungen: 54 Kreditinstitute, 18 Versicherungsunternehmen und drei Gesellschaften aus dem Wertpapiersektor haben sich nach dem Ergebnis der Abfrage potenziell daran beteiligt. Die daraus resultierenden Belastungen belaufen sich auf insgesamt 4,82 Milliarden Euro. Davon entfallen 4,08 Milliarden Euro auf Kreditinstitute und 740 Millionen Euro auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Aus Cum/Ex-Gestaltungen ergibt sich eine weitere Gesamtbelastung von 2,2 Milliarden Euro. Auch hier dominieren die Kreditinstitute mit 2,01 Milliarden Euro, gefolgt vom Wertpapiersektor mit 180 Millionen Euro und Versicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit zehn Millionen Euro.
Großteil der Belastungen beglichen
Von der Gesamtsumme sind 59 Prozent bereits geleistete Zahlungen; 41 Prozent entfallen auf potenzielle künftige Belastungen. Für diese künftigen Risiken haben die betroffenen Unternehmen Rückstellungen gebildet: 638 Millionen Euro für Belastungen aus Cum/Cum-Gestaltungen und 288 Millionen Euro für solche aus Cum/Ex-Gestaltungen.
Insgesamt gaben 73 Kreditinstitute, 21 Versicherungsunternehmen und zwölf Gesellschaften aus dem Wertpapiersektor an, von mindestens einem der abgefragten Themenkomplexe betroffen zu sein. Neben den finanziellen Belastungen fragte die Bafin auch danach, ob steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen Führungspersonen der jeweiligen Unternehmen geführt werden.
Nach derzeitigem Auswertungsstand ist keines der befragten Unternehmen in seiner Existenz gefährdet. Die Bafin kündigt jedoch an, die Ergebnisse für einzelne Unternehmen noch tiefergehend zu prüfen – auch mit Blick auf die Governance, das Steuerrisikomanagement und die Rolle von Einzelpersonen.
Bafin behält sich aufsichtliche Maßnahmen vor
Die Aufsichtsbehörde kann aufsichtliche Maßnahmen ergreifen, wenn sie Zweifel an der Zuverlässigkeit von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern, von Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsräten oder anderen Inhaberinnen und Inhabern von Schlüsselfunktionen hat. Die Entscheidung, ob Steuergestaltungen strafbar sind, obliegt dagegen nicht der Bafin, sondern der Rechtsprechung. Gleiches gilt für die Frage, ob solche Gestaltungen steuerrechtlich zulässig sind oder nicht.
Abfrage erfasste mehr als 860 Unternehmen
Die Bafin-Abfrage richtete sich an 267 deutsche Kreditinstitute, 542 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie 58 ausgewählte Wertpapierinstitute, Finanzmarktinfrastrukturunternehmen und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, die offene Wertpapierfonds verwalten.










