Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin (Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25). In den Verfahren ging es um vermietete Eigentumswohnungen in Köln und Berlin sowie eine selbst genutzte Wohnung in einer sächsischen Gemeinde. Die Kläger hatten jeweils gegen die Festlegung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt geklagt, waren damit aber in der Vorinstanz gescheitert.
Das bestätigte der BFH nun. Die Berechnungsmethode im sogenannten „Bundesmodell“, das von elf Bundesländern angewandt wird, ist demnach verfassungskonform. Der BFH ist laut seiner Pressemitteilung „nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt“. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) komme daher „nicht in Betracht“.
Noch zwölf weitere Verfahren beim BFH anhängig
Die Pressemitteilung des BFH enthält ausführliche Erläuterungen zu der Entscheidung, die vollständig abgefassten Urteile in allen drei Verfahren sollen Anfang 2026 vorliegen. Die drei aktuellen Entscheidungen sind laut BFH auch für Wohnungseigentümer in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.
„Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden“, heißt es in der Pressemitteilung. Laut BFH-Website sind dort insgesamt sieben Verfahren gegen die Ländermodelle aus Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Bayern sowie noch fünf weitere Verfahren aus dem Bereich des „Bundesmodells“ anhängig.
















