Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Bochumer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Verfügung vom 23. Juni 2026 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen. Rechtliche Grundlage ist § 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig.
Auslöser der Maßnahme sind Abschreibungen auf immobilienbezogene Kapitalanlagen, die in der vorläufigen Bilanz des Unternehmens zu einem Fehlbetrag geführt haben, der nicht durch Eigenkapital gedeckt ist. Damit erfüllt der Versicherungsverein die gesetzliche Mindestkapitalanforderung nicht mehr. Einen Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung hat das Unternehmen der BaFin nicht vorgelegt.
Abwicklung: Kein Neugeschäft, bestehende Verträge laufen weiter
Mit dem Erlaubniswiderruf geht der Bochumer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in die Abwicklung über. Das Unternehmen darf keine neuen Versicherungsverträge mehr abschließen; früher abgeschlossene Verträge dürfen weder erhöht noch verlängert werden.
Bestehende Versicherungsverträge werden dem Unternehmen zufolge grundsätzlich ordnungsgemäß fortgeführt. Allerdings sind zur Deckung des Fehlbetrags Leistungskürzungen möglich – und zwar auf Basis der Unternehmenssatzung und mit ausdrücklicher Genehmigung der BaFin.
Der Bochumer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein kleines Versicherungsunternehmen, das ausschließlich als Sterbekasse tätig war. Sein Angebot beschränkte sich auf Sterbegeldversicherungen zur Übernahme von Bestattungskosten.









