Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat bei 54 Lebensversicherern Daten zu den Effektivkosten fondsgebundener und hybrider Versicherungsanlageprodukte erhoben und damit an ihre Abfrage aus dem Jahr 2021 angeknüpft. Erstmals erfasste die Aufsicht zudem, wie sich der Kundennutzen in der Rentenbezugszeit darstellt und warf dabei einen Blick auf Rückvergütungen und Risikoüberschüsse. Die Untersuchung zeigt: Ein wichtiger Indikator für den Kundennutzen von fondsgebundenen und hybriden Versicherungsanlageprodukten hat sich verbessert. So sind die Effektivkosten im Vergleich zum Jahr 2021 deutlich gesunken. Sie geben an, wie stark die jährliche Rendite eines Produkts durch anfallende Kosten gemindert wird.
Im teuersten Viertel des Markts liegen sie jedoch weiterhin hoch. Bei einzelnen Produkten erreichten sie in der Spitze mehr als drei Prozent. Bei klassischen Produkten mit tendenziell niedrigeren Effektivkosten gab es kaum Bewegung. Im vergangenen Jahr erhob die Bafin bei 54 Lebensversicherern Daten zu den Effektivkosten und knüpfte damit an ihre Abfrage aus dem Jahr 2021 an. Erstmals sammelte die Aufsicht zudem Informationen zum Kundennutzen in der Rentenbezugszeit.
Besonders deutlich sanken die Effektivkosten von fondsgebundenen und hybriden Produkten bei Verträgen, die regulär zum Ende der Ansparphase enden. Im teuersten Marktviertel fielen sie bei einer typischen Laufzeit von 30 Jahren um mehr als 0,4 Prozentpunkte auf 1,9 Prozent. Ein wichtiger Grund dafür: Viele Versicherer setzen inzwischen stärker auf kostengünstigere Anlageoptionen wie Indexfonds. Die Abfrage zeigt zudem, dass hohe Effektivkosten bei fondsgebundenen Produkten tendenziell mit einer niedrigeren Rendite nach Kosten der zugrunde liegenden Kapitalanlage einhergehen. Hohe Kosten erhöhen damit auch das Risiko einer unzureichenden Rendite aus Sicht der Versicherungsnehmer.
Vorzeitige Kündigungen treiben die Kosten
Ein weiterer Treiber der Effektivkosten sind vorzeitige Vertragsbeendigungen. Bei Produkten mit 30-jähriger Ansparphase hat nach 15 Jahren häufig gut die Hälfte der Kundinnen und Kunden ihren Vertrag bereits beendet. Eine vorzeitige Beendigung bedeutet in der Regel eine höhere Effektivkostenbelastung.
Bei fondsgebundenen und hybriden Produkten liegen diese Kosten im teuersten Marktviertel nach 15 Jahren bei etwa 3,2 Prozent. Im Vergleich zur regulären Beendigung der Ansparphase sind die Effektivkosten damit meist um 1 bis 1,5 Prozentpunkte höher. Hintergrund ist, dass bei Lebensversicherungsverträgen am Anfang der Laufzeit meist einmalige Abschlusskosten anfallen, die der Versicherer häufig aus den Beiträgen der ersten Vertragsjahre deckt. Bei vorzeitiger Beendigung fallen sie besonders schwer ins Gewicht, da sie dann nicht mehr durch positive Rendite in den Folgejahren kompensiert werden können.
Die Bafin hat Versicherer bereits in ihrem 2023 veröffentlichten Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen darauf hingewiesen, dass sie sich auch mit dem Kundennutzen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung befassen müssen. Die im vergangenen Jahr erhobenen Daten unterstreichen, dass dieser Aspekt wichtig bleibt.
Mehr Transparenz bei Rückvergütungen
Auch Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, können bei fondsgebundenen und hybriden Produkten für hohe Effektivkosten sorgen. Dabei handelt es sich um Zahlungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften, deren Fonds im Rahmen eines Versicherungsprodukts genutzt werden, an die Vermittlerinnen und Vermittler oder die Lebensversicherer. Zahlt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Rückvergütungen direkt an die Vermittlerinnen und Vermittler oder gibt der Lebensversicherer erhaltene Rückvergütungen nicht direkt an die Versicherten weiter, liegen die Effektivkosten meist erheblich über dem Branchenschnitt.
Im Gegensatz zur Abfrage 2021 geben in der aktuellen Erhebung alle Versicherer an, dass sie wissen, ob und in welcher Höhe die Kapitalverwaltungsgesellschaften Rückvergütungen an die Vermittlerinnen und Vermittler zahlen. Das ist wichtig, denn nur so können die Versicherer prüfen, ob möglicherweise Fehlanreize bei den Vermittlerinnen und Vermittlern bestehen und ob den Rückvergütungen ein angemessener Nutzen gegenübersteht. Je nach Ergebnis dieser Prüfungen müssen die Versicherer gemäß dem Merkblatt gegebenenfalls Änderungen an der Rückvergütungspraxis vornehmen.
Risikoüberschuss im Rentenbezug oft ungenutzt
Neben den Effektivkosten erhob die Bafin in ihrer jüngsten Abfrage auch Daten zum Kundennutzen in der Rentenbezugszeit. Eine wichtige Stellschraube dafür sind Rentenerhöhungen, die der Versicherer aus Überschüssen finanziert. Überschüsse entstehen regelmäßig, da Versicherer bei der Berechnung ihrer Beiträge von vorsichtigen Annahmen ausgehen müssen, um auch bei unerwarteten negativen Entwicklungen ihre Leistungsversprechen dauerhaft erfüllen zu können.
Bei Rentenversicherungen setzen die Versicherer beispielsweise Sicherheitsmargen bei der Lebenserwartung an und stellen Mittel für entsprechend lange Rentenzahlungen zurück. Sterben Versicherte tatsächlich früher, werden diese Mittel frei, und der Versicherer erwirtschaftet einen sogenannten Risikoüberschuss. An diesem muss er die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer angemessen und verursachungsorientiert beteiligen.
In der Untersuchung gab jedoch über die Hälfte der Versicherer an, dass sie aktuell für Verträge im Rentenbezug keinen Risikoüberschussanteil vorsehen. Ein wichtiger Grund: Viele Versicherer mussten in der Vergangenheit ihre Rückstellungen erhöhen, weil sie bei älteren Tarifen den weiteren Anstieg der Lebenserwartung unterschätzt hatten. Aktuell ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Rückstellungen in den nächsten Jahren weiter auffüllen müssen. Zudem kalkulieren Versicherer bei neueren Verträgen die Beiträge von vorneherein mit vorsichtigeren Annahmen zur Lebenserwartung. Bei diesen Verträgen trägt das Argument, der Anstieg der Lebenserwartung sei unterschätzt worden, ohnehin nicht dauerhaft.
Datenlücken rechtfertigen keinen Verzicht
Manche Versicherer geben an, dass das Kollektiv der Rentenbezieher noch nicht groß genug sei, um den Sterblichkeitsverlauf im Rentenbezug verlässlich zu beurteilen. In solchen Fällen können sie jedoch auf Schätzungen mithilfe externer Daten zurückgreifen, um Lücken in der eigenen Datenbasis zu schließen. In einem Interview Anfang Juni 2026 betont die Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Julia Wiens, es sei wichtig, dass den Kundinnen und Kunden „eine angemessene Überschussbeteiligung zugutekomme und die Sicherheitsmarge diese nicht einseitig belaste“.
Welcher Anteil des Risikoüberschusses auf Ebene des gesamten Versichertenkollektivs für die Überschussbeteiligung verwendet werden muss, regelt die Mindestzuführungsverordnung. Verstöße gegen diese Verordnung hat die Bafin im Rahmen ihrer Abfrage nicht festgestellt. Halten Versicherer die Vorgaben der Verordnung ein, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass die Überschüsse verursachungsorientiert auf die einzelnen Verträge weiterverteilt werden. Es bleibt damit die Frage, ob die Versicherer bei der Festlegung der Überschussanteile angemessen berücksichtigen, wie die einzelnen Verträge zur Entstehung von Risikoüberschüssen beitragen.
















