BGH-Urteil: Berufsunfähigkeit kann nicht „neuer Normalzustand“ sein

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (BU) bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit entscheidend, wenn der Versicherte nach erstmaligem Eintritt der BU zunächst eine krankheitsbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausübt, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein HNO-Arzt von 2006 bis 2010 Leistungen aus seiner BUZ-Versicherung aufgrund einer ihn stark einschränkenden Arthrose im Arm erhalten.

Arzt versus Versicherer

Am 15. August 2010 teilte der Arzt seinem Versicherer mit, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen sei und er dort als ärztlicher Leiter beschäftigt sei.

Daraufhin erklärt der Versicherer, dass er die Zahlung der BU-Rente im Nachprüfungsverfahren zum 31. Mai 2011 einstellen werde, da keine bedingungsgemäße BU mehr vorliege.

Hiergegen geht der betroffene Arzt gerichtlich vor und stützt seine Klage zusätzlich auf den Umstand, dass seine Tätigkeit im MVZ zum 31. März 2013 geendet habe und er seitdem als Praxisvertreter in einer Gemeinschaftspraxis tätig sei.

Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig dem Arzt bereits Recht gegeben hatte, schließt sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az.: IV ZR 527/15) dieser Entscheidung an.

Krankheit kann nicht „neuer Normalzustand“ sein

Der Versicherungsnehmer könne den allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entnehmen, dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand dann, wenn er bereits einmal den Versicherungsfall ausgelöst habe, für die restliche Laufzeit der BU-Versicherung zum neuen Normalzustand werden solle, an dem zukünftig der Eintritt bedingungsgemäßer BU zu messen wäre.

Für den Versicherten sei nicht erkennbar, dass – bei unverändertem Gesundheitszustand – die zeitweilige Ausübung einer Vergleichstätigkeit auch über deren Beendigung hinaus für die Zukunft zum Verlust des Versicherungsschutzes in seinem versicherten Beruf führt, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung.

Zudem könne der Versicherer den Arzt nicht auf seine letzte Tätigkeit als Praxisvertreter verweisen, da diese nicht mit seiner Aktivität als HNO-Arzt zu vergleichen sei. (nl)

Foto: Shutterstock

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