Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) in Zusammenhang mit dem offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI” ist rechtskräftig. Die Volksbank Dresden-Bautzen eG hat auf eine Berufung verzichtet, teilt die Kanzlei Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H) mit, die den Anleger vertreten hat. Nach Angaben der Kanzlei ist dies das erste rechtskräftige Urteil, das einem Anleger des „UniImmo: Wohnen ZBI” wegen Falschberatung Schadensersatz zuspricht.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten 2018 auf Empfehlung ihrer Bankberaterin insgesamt 14.000 Euro in monatlichen Sparraten in den Fonds investiert. Laut AKH-H hatten sie eine risikoarme Geldanlage gesucht. Nach einer Herabsetzung des Anteilspreises um rund 17 Prozent erhielten sie bei der Rückgabe der Anteile nur noch 10.777 Euro. Das Gericht verurteilte die Bank, die Differenz als Schadensersatz zu zahlen.
Mehrere Beratungsfehler festgestellt
Der Kanzlei zufolge stellte das Gericht mehrere Beratungsfehler fest. „So hatte die Bank nicht ausreichend über das Risiko von Wertverlusten, die Mindesthaltefrist von 24 Monaten und die zwölfmonatige Rückgabefrist, die mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme, ihre eigenen Provisionen sowie über personelle und finanzielle Verflechtungen zwischen Fondsmanagement und Fondsvertrieb aufgeklärt“, heißt es in der Mitteilung.
„Laut dem Urteil genügen schriftliche Risikohinweise im Produktinformationsblatt nicht, wenn die Bank sie dem Kunden nicht konkret erläutert. Eine vom Anleger nicht unterschriebene Geeignetheitserklärung, also das Formular, mit dem die Bank die Passgenauigkeit der Anlage dokumentiert, hat nur eingeschränkte Beweiskraft“, so die Kanzlei weiter.
„Dass die Bank das Urteil akzeptiert, spricht für sich. Sie sah offenbar keine Aussicht, die Entscheidung in der Berufung zu kippen“, sagt Rechtsanwalt Julian Finkel von AKH-H und fügt hinzu: „Die festgestellten Fehler betreffen grundlegende Eigenschaften des Fonds und nicht nur diesen Einzelfall.“
Genau das jedoch ist fraglich, jedenfalls in Bezug auf generelle Grundsätze zu den einzelnen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus. Denn durch den Verzicht auf die Berufung wird das Urteil nun nicht durch höhere Instanzen überprüft. Gerade, weil das Gericht mehrere Beratungsfehler festgestellt hat, bleibt damit offen, ob es in jedem einzelnen der Punkte richtig liegt. Das betrifft vor allem die Frage, ob die schriftliche Aufklärung durch das (gesetzlich vorgeschriebene) Produktinformationsblatt grundsätzlich nicht ausreicht und eine Geeignetheitserklärung nur eingeschränkte Beweiskraft hat, wenn sie nicht vom Kunden unterschrieben, sondern (wie gesetzlich vorgesehen) nur ausgehändigt wurde.
In diesem Fall gibt es zudem die Besonderheit, dass der Fonds von Union Investment verwaltet wird. Die Investmentgesellschaft gehört wie die Volksbank zum genossenschaftlichen Bankensektor, also letztlich zur gleichen Unternehmensgruppe. Das wertete das Gericht offenbar als aufklärungspflichtige Verflechtung.














