„Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.”
Bei der Berufsunfähigkeit prüften die Versicherer ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist das der Fall, gelte die betroffene Person als berufsunfähig – unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.
Auch beim Vertragsabschluss gebe es für Covid-19 keine Sonderregel: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, könne eine Versicherung abgeschlossen werden.
Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch
“Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn”, erklärte Asmussen. Wie bei allen anderen Erkrankungen gelte auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie müsse – auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt – im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden.
Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gebe es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Bestehen jedoch keine Beschwerden und die Krankheit ist folgenfrei ausgeheilt, so steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts entgegen.
Eine Impfung spiele bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle – egal ob es sich um eine Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt.
Risikolebensversicherung zahlt bei Covid-19-Todesfall
Auch in der Risikolebensversicherung habe eine Impfung gegen Covid-19 weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe.
Die Risikolebensversicherung zahle die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren.
In der Unfallversicherung kommt es bei Impfschäden auf den Vertrag an
In der Unfallversicherung sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert – daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Denn Infektionen sind in der Regel in der Unfallversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-COV-2. Ausnahmen gelten nur für Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, Infektionen infolge einer unfallbedingten Heilbehandlung oder Infektionen über eine größere Unfallverletzung, so der GDV. Der bei Corona häufigste Übertragungsweg Aerosole falle nicht unter diese Ausnahmeregelungen und sei damit nicht versichert.
Einige Versicherer böten inzwischen auch Impfschadenschutz an, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Teilweise sei der Versicherungsschutz begrenzt auf bestimmte Impfungen wie Tollwut, teilweise gehe er aber auch darüber hinaus. Welche konkreten Impfungen versichert sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Sind Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leistet der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt, so der GDV.
Bei der Antragstellung in der Unfallversicherung spielt die Frage nach einer Impfung keine Rolle. Ohnehin bieten etliche Versicherer die Unfallversicherung ohne Gesundheitsprüfung an.