„Wettbewerbsgrundsätze“ der Krankenkassen kein Grund für Laufpass!

Könne der Kündigende nicht darlegen, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung irgendeine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist, fehle es von vornherein an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Selbst im Falle einer wesentlichen Änderung könne der Krankenversicherungsträger darauf eine zehn bis zwölf Jahre später ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht mehr stützen.

Kein Einwand von Treu und Glauben

Dem Provisionsbegehren stehe auch nicht etwa der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Für einen solchen rechtsvernichtenden Einwand sei bei einem Vertretervertrag grundsätzlich kein Raum, weil dem Grundsatz bereits mit der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend Rechnung getragen werde.

Gemäß § 86 HGB sei der Vertreter auch nicht gehalten, das Interesse des vertretenen Unternehmers an der Einhaltung der „Wettbewerbsgrundsätze“ zu wahren und auf eigene wohlerworbene Provisionsansprüche zu verzichten.

Provisonszahlung nicht wegen Verbots unmöglich

Der Anspruch auf Provision könne ausgeschlossen sein, wenn dem Unternehmer die Fortführung des Vertretervertrages wegen eines entgegenstehenden Verbots im Sinne des § 275 BGB unmöglich sei. Die rechtliche Unmöglichkeit sei in zwei Formen denkbar.

Eine Form sei, dass die Rechtsordnung den angestrebten Erfolg nicht anerkenne. Dieser Fall sei bei einem wirksamen Vertretervertrag zu verneinen. Die andere Erscheinungsform sei gegeben, wenn der geschuldete Erfolg zwar herbeigeführt werden könnte, der Schuldner zur Bewirkung der Leistung aber gegen die Rechtsordnung verstoßen müsste.

Unter diesen Umständen könne der Schuldner zwar tatsächlich leisten, er dürfe es aber aus rechtlichen Gründen nicht. Auch dies sei hier nicht der Fall.

Keine Unwirtschaftlichkeit

Zwar seien Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gehalten, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren. Dabei stehe ihnen jedoch ein aufsichtsbehördlich und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Trage der Krankenversicherungsträger keine Tatsachen vor, die es dem Gericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die Provisionen den eingeräumten Beurteilungsspielraum überschreiten und wegen Unwirtschaftlichkeit als rechtlich eindeutig unzulässig einzuordnen sind, gehe dies zu seinen Lasten.

 

Seite 3: Alles Wucher?

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