Dokumentationspflicht: Wer im Streitfall die Beweislast trägt

Nunmehr können auch Versicherungsvertreter in Haftung genommen werden. In der Vergangenheit haftete für deren Fehlverhalten ausschließlich die vertretene Versicherung.

Der Versicherungsnehmer ist, soweit nach seiner Person und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sachgerecht und angemessen zu beraten. Außerdem sind die Gründe für den ihm erteilen Rat nach Paragraf 61 VVG zu dokumentieren. Welchen Umfang und welchen Inhalt die vom Gesetz verlangte Dokumentation haben muss, ist jedoch im Detail nicht geklärt.

Zudem ist der Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Informationen vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln (Paragraf 62 VVG). Allerdings knüpft das Gesetz an die Verletzung dieser Pflicht keinen Schadensersatzanspruch.

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht vorliegen. Die Rechtsprechung hat aber Grundsätze zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen entwickelt.

Deshalb wird von einem Versicherungsvermittler verlangt, dass er in einem Prozess darlegt, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will, was der sekundären Darlegungslast entspricht.

Dem Versicherungsnehmer werden damit Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugebilligt. Soweit ein Versicherungsvermittler den erteilten Rat und seine Gründe dokumentiert und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss übermittelt hat, wird ihm das in der Regel nicht schwer fallen. Verletzt er jedoch die ihm gesetzlich auferlegte Dokumentationspflicht, so trägt er das Beweisrisiko. Ihm obliegt dann der Nachweis der Richtigkeit seiner Schilderung des Beratungsgesprächs. (ks)

Foto: Shutterstock

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