Regulierung: Vorschau für Vermittler

In der Praxis fällt dies zwar oft zunächst nicht weiter auf; ein entsprechender Vertrieb ist aber unzulässig, wie auch jüngst von der Bafin in Interpretation des Gesetzeswortlautes bestätigt. Berücksichtigt man, dass nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 05. Dezember 2013 – Az. III ZR 73/12) allein die Vermittlung ohne entsprechende Zulassung zur Haftung führt, unabhängig davon, ob aus der Sicht des Kunden dieser Punkt relevant war oder einen inhaltlicher Beratungsfehler hervor gerufen hat, wird die ganze Bedeutung eines Vertriebs ohne „passende“ Genehmigung offenbar.

Vermittlung ohne entsprechende Zulassung führt zur Haftung

Der BGH meint nämlich, dass der Zweck der entsprechenden Regelungen gerade darin läge, überhaupt eine entsprechende Vertriebstätigkeit zu unterbinden – hätte es diese nicht gegeben, hätte natürlich auch das in Rede stehende Produkt durch das betreffende Vertriebsunternehmen überhaupt nicht vermittelt werden können, unabhängig von etwaigen Beratungsfehlern im Detail.

Es sollte auch nicht vergessen werden, dass die Übergangregelung zur Nachholung der Sachkundeprüfung nach Paragraf 34f GewO am 31. Dezember 2014 endet. Ebenso müssen jetzt kurzfristig die Prüfberichte nach Paragraf 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erstellt und eingereicht werden, welche erstmals für das Jahr 2013 verbindlich sind.

Obacht bei Flucht unter das Haftungsdach

Wer sich angesichts dieser Regelungsdichte einem Haftungsdach anschließt, sollte auch hier an die neuen Spielregeln denken. Zwar ist dies auch im Bereich von Paragraf 34f GewO möglich, aber die Kombination von mehreren Haftungsdächern für verschiedene Produkte oder Produktgruppen ist ebenso unzulässig wie die Kombination zwischen Haftungsdach und Vermittlung unter eigener Verantwortung, selbst mit der entsprechenden Genehmigung.

Die Auswahl eines Haftungsdachs will deshalb wohl überlegt sein, da es dementsprechend die ganze Palette der gewünschten Produkte abdecken muss. Der Gedanke der sorgfältigen Auswahl gilt natürlich auch dann – erste Fälle sind leider schon praktisch geworden –, wenn das Haftungsdach selbst seine Zulassung verliert oder nicht mehr handlungsfähig ist.

Schubladengenehmigung ist zulässig

Dies führt zwingend auch zum Erlöschen aller hiervon abgeleiteten Vertriebsbefugnisse. Zulässig ist aber die sogenannte „Schubladengenehmigung“, welche vorsorglich – aber ohne Eintragung in das Vermittlerregister – erworben wird, jedoch solange ruht, wie eine Tätigkeit unter einem Haftungsdach ausgeübt wird.

Seite drei: Haftungsdächer überwachen Vermittler-Abläufe

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