BGH: Kein gesonderter Hinweis auf eingeschränkte Fungibilität

Wichtig für Berater

Der Anlageberater sollte den Prospekt vor Vertrieb genau auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (lassen). Liegen Prospektmängel vor, dann ist der Berater verpflichtet, diese gegenüber dem Anleger richtig zu stellen. Die Beweislast, ob dies erfolgte, trägt der Berater.

Der Prospekt sollte dann rechtzeitig vor Zeichnung übergeben werden und der Anleger sollte angehalten werden, den Prospekt zu lesen, und wenn er in der Lage ist, diesen auch zu verstehen. Dann muss der Anleger von sich aus Nachfragen stellen.

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Stellt er keine Nachfragen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufklärung durch den Prospekt erfolgte. Eine Haftung kommt dann ausnahmsweise in Betracht, wenn vom Berater vom Prospekt abweichende oder entwertende Angaben gemacht worden sind, was wiederum vom Anleger bewiesen werden muss.

Als Gegenausnahme hiervon muss der Berater auch und trotz rechtzeitiger Übergabe des Prospekts zusätzlich und gesondert Hinweise erteilen, wenn die Veräußerbarkeit für den Anleger bereits bei Zeichnung eine besondere Rolle gespielt hat, wie beispielsweise ein beabsichtigter Verkauf nach 16 Jahren auf Grundlage eines hierauf ausgerichteten Vermögensstatus. Auch diese Gegenausnahme muss der Anleger beweisen.

Die BGH-Urteile zeigen deutlich auf, dass Inhalt und Umfang von Beratungspflichten von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen. Gerade diese Einzelfallumstände des individuellen Sachverhalts müssen ermittelt werden.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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