BFH-Urteil: Forderungsausfall muss steuerlich berücksichtigt werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht enttäuschten Gläubigern das Leben ein bisschen leichter: Wer sein Geld nicht zurückbekommt, muss weniger Einkommensteuer zahlen. Bisher mussten Gläubiger für verliehenes Geld auch dann Steuern zahlen, wenn die Schuldner nichts oder nur einen Teil zurückgezahlt hatten.

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Nach Ansicht des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre.

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt zu einem Verlust, der vom Finanzamt steuerlich berücksichtigt werden muss, hat Deutschlands höchstes Finanzgericht entschieden. Damit beschreitet der BFH Neuland.

Bisher fanden sich Gläubiger steuerlich in einer unerfreulichen Lage, wenn ihre Schuldner nicht mehr zahlten: Sie mussten für verliehenes Geld Steuern berappen – auch wenn die Schuldner nichts oder nur einen Teil zurückgezahlt hatten.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 gut 24.000 Euro gegen fünf Prozent Zinsen verliehen. Der Schuldner hatte mehr als 19.000 Euro nicht zurückgezahlt und schließlich Insolvenz angemeldet.

Finanzämter müssen umdenken

Das örtliche Finanzamt hatte die 19.000 Euro Einbuße nicht als Verlust anerkannt, das Ehepaar zog vor Gericht und hatte nun in der letzten Instanz Erfolg.

Nun müssen die Finanzämter umdenken. Laut BFH hat sich die Rechtslage mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 geändert. Denn gemäß dem Urteil gilt seither die früher übliche Trennung von Vermögen und Gewinnen bei der Versteuerung von Kapitalerträgen nicht mehr.

Laut BFH müssen die Finanzämter nicht zurückgezahlte faule Kredite steuerlich ebenso anerkennen wie Verluste beim Verkauf von Forderungen. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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