Nottestament: Gefahr der Unwirksamkeit

Der Wirksamkeit eines Nottestaments, auf das zurückgegriffen werden kann, wenn der Testierende sich in unmittelbarer Todesgefahr befindet, sind sehr enge Grenzen gesetzt. Ist es ungültig, gilt die gesetzliche Erbfolge – und diese ist nicht immer im Sinne des Erblassers.

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Mit der Errichtung eines Testaments sollte bei lebensbedrohenden Krankheiten nicht zu lange gewartet werden.

Ein Nottestament, auch Drei-Zeugen-Testament genannt, ist laut Paragraf 2250 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist.

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 3. März 2017 (Az.: I-3 Wx 26916) wird deutlich, dass die Rechtsprechung der Wirksamkeit eines Nottestaments sehr enge Grenzen setzt.

Ehemann soll enterbt werden

In dem Streitfall hatte eine schwer lungenkranke Frau mithilfe einer Nachbarin und deren Bekannten ein Nottestament aufgesetzt, in dem sie ihren aktuellen Lebensgefährten und nicht ihren Ehemann, von dem sie zwar getrennt lebte aber nicht geschieden war, als Alleinerben einsetzte.

Am Sonntag, dem 24. Januar 2017, wurde dieses Nottestament gegen Mittag von der Nachbarin, dem Bekannten und einer herbeigeholten Nichte der Nachbarin unterschrieben. Am Montagmorgen, dem 25. Januar 2017, wurde die Erblasserin ins Krankenhaus gebracht. Dort erlitt sie eine Hirnschädigung und verstarb am 8. Februar 2017. Der Ehemann der Erblasserin klagte gegen das Nottestament.

Gesetzliche Erbfolge gilt

Das OLG gab dem Ehemann recht. Die Frau befand sich demnach bei der Errichtung des Nottestaments „weder objektiv noch subjektiv in akuter Todesgefahr“. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen unheilbaren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben habe. Das Nottestament sei unwirksam.

Seite zwei: Dazu rät der Fachanwalt

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