Einmal Erbengemeinschaft – immer Erbengemeinschaft?

Die gemeinschaftliche Verwaltung eines Nachlasses durch mehrere Erben wird als Erbengemeinschaft bezeichnet. Diese birgt jedoch häufig Potenzial für Konflikte unter den einzelnen Erben. Hier die drei häufigsten Fragen zum Thema und die passenden Antworten.

Gastbeitrag von Cordula Alberth, Rechtsanwältin

Erbengemeinschaft
„Wenngleich eine Erbengemeinschaft maximal 30 Jahre bestehen kann, ist sie doch auf Auseinandersetzung ausgerichtet.“

1. Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Hat der Erblasser mindestens zwei Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, wobei es unerheblich ist, ob der Erblasser ein Testament errichtet und darin die Erben bestimmt hat oder ob gesetzliche Erbfolge gilt, weil es kein oder zumindest kein gültiges Testament gibt.

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft der Erben. Die Erben können nicht von sich aus entscheiden, ob sie der Erbengemeinschaft beitreten wollen oder nicht. Ist der Erbfall eingetreten, sind die Erben ab diesem Moment zwangsweise Mitglied der Erbengemeinschaft.

2. Wie lange besteht die Erbengemeinschaft?

Wenngleich eine Erbengemeinschaft maximal 30 Jahre bestehen kann, ist sie doch auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Die Miterben müssen die Erbengemeinschaft nicht auseinandersetzen, sie können dies tun.

In vielen Fällen kommt es aber bald nach Bildung der Erbengemeinschaft zu Verhandlungen unter den Erben über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, da es sehr häufig Unstimmigkeiten und Streitigkeiten unter den Miterben gibt.

In der Erbengemeinschaft müssen nämlich die Erben bei sämtlichen Entscheidungen, die über den Nachlass zu treffen sind, immer an einem Strang ziehen, da sie die Verwaltung des Nachlasses, nach § 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), gemeinschaftlich vornehmen müssen.

Dass dies auf Dauer schwierig ist, ist leicht nachvollziehbar, vor allem dann, wenn zum Nachlass auch (zu verwaltendes) Immobilienvermögen oder ein bestehender Betrieb gehören.

Verfügungen durch den Erblasser

Der Erblasser kann testamentarisch bestimmen, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zunächst nicht erfolgen darf, sondern über einen vom Erblasser bestimmten Zeitraum fortbestehen muss, maximal auf die Dauer von 30 Jahren.

Ebenso kann der Erblasser verfügen, dass die Erbengemeinschaft erst auseinandergesetzt werden darf, wenn in der Person eines Miterben ein bestimmtes Ereignis eintritt oder ähnliches.

Die Erbengemeinschaft endet automatisch, sobald die Erben die komplette Auseinandersetzung betrieben haben, also der gesamte Nachlass verteilt ist, oder ein Miterbe alle anderen bisherigen Miterben beerbt hat und somit deren Erbteile in seiner Person zusammenfallen oder die Erbengemeinschaft 30 Jahre lang bestanden hat.

Seite zwei: Der Erbengemeinschaft entfliehen

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