P&R-Pleite: Bundesregierung beantwortet Grünen-Anfrage

Unter Kohärenz sei die innere Widerspruchsfreiheit der Angaben im Prospekt zu verstehen. „Überprüft wird, ob die einzelnen Angaben des Prospekts miteinander konsistent sind, das heißt ob der Prospekt selbst keine inneren Widersprüche enthält. Die Kohärenzprüfung beinhaltet weder einen Abgleich des Prospekts mit sonstigen Informationen oder Dokumenten noch einen Abgleich verschiedener Prospekte miteinander.“

Die Grünen hatten bemängelt, dass aus den späteren Prospekten ersichtlich gewesen sei, dass die Konzepte, die in den vorherigen Angeboten geschildert worden waren, nicht umgesetzt worden waren.

Der BaFin lagen der Bundesregierung zufolge jedoch keine Anhaltspunkte für weitere Nachfragen oder für eine Untersagung des Vertriebs vor. Das galt auch in Bezug auf einen Artikel in der zur Stiftung Warentest gehörenden Zeitschrift „Finanztest“, der von den Grünen als „Warnung“ bezeichnet wird.

Nicht auf der „Warnliste“

„Es gab keine allgemeine Warnung der Stiftung Warentest vor den Angeboten der P&R-Gruppe. Angebote der P&R-Gruppe waren zum Beispiel nicht in der ‚Warnliste Geldanlage – Unseriöse Firmen und Produkte’ (Stand: 6. März 2018) enthalten“, schreibt die Bundesregierung. „Der Beitrag von Stiftung Warentest zu P&R im ‚Finanztest’-Heft 7/2017 führt sowohl positive Aspekte (…) wie auch Kritikpunkte an (…)“, so die Antwort weiter.

Daneben führt die Bundesregierung detailliert und jeweils mit Seitenzahl auf, wo sich in den fünf P&R-Prospekten, die von der BaFin gebilligt wurden, bestimmte Angaben finden, deren Fehlen die Grünen behauptet hatten.

Das dürfte für Finanzdienstleister, die sich mit entsprechenden Anwürfen von Anwälten konfrontiert sehen, durchaus nützlich sein.

Seite 4: Nachfragen bei anderen Anbietern

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments