Patientenverfügung: Drei Irrtümer über die rechtliche Vertretung

In einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung festgelegt werden, wenn man durch einen Unfall oder alters­bedingt seinen entsprechenden Willen nicht mehr äußern kann. Falsche Vorstellungen zu ihrer Gültigkeit sind weit verbreitet.

Patientenverfuegung
Eine Patienten­verfügung regelt wie jemand medizinisch behandelt werden möchte, wenn er seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind die wichtigsten rechtlichen Vorsorgedokumenten. Die juristische Redaktion des Portals anwalt.de hat die verbreitetsten Rechstirrtümer, Mythen und Fehlvorstellungen gesammelt und aufgeklärt.

Drei Rechtsirrtümer über die rechtliche Vertretung im Ernstfall:

1. Die Angehörigen kennen den Willen des Patienten

Laut anwalt.de sind viele Menschen davon überzeugt, dass ihre Angehörigen wissen, welche Behandlungen sie sich im Notfall wünschen beziehungsweise ablehnen. Allerdings seien schwere Krankheit und Unfall nach wie vor ein Tabuthema in Familien.

Daher sind Angehörige im Ernstfall demnach oft ratlos und kennen die Wünsche des Patienten im konkreten Fall nicht. Eine Patientenverfügung könne diese Orientierungslosigkeit beseitigen. Die juristische Redaktion empfiehlt, die eigenen Wünsche im Dokument klar und deutlich festzuhalten.

Da in einer Vorsorgevollmacht zwar Angehörige ermächtigt werden, Entscheidungen für den Patienten zu treffen, aber keine Behandlungswünsche festgelegt sind, sollten diese in einer separaten Patientenverfügung festgehalten werden.

2. Ehegatten und Kinder sind automatisch vertretungsbefugt

Ein zweiter weit verbreiteter Irrtum ist laut anwalt.de die Ansicht, dass Ehepartner beziehungsweise erwachsene Kinder automatisch entscheidungsbefugt seien. Im Gegenteil könnten sie medizinische und finanzielle Angelegenheiten nur erledigen, wenn sie vorher dazu bevollmächtigt wurden.

Wenn keine entsprechende Vollmacht existiert, werde das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen, der sich um sämtliche Angelegenheiten des Betreuten kümmert. Da eine Vertretungsbefugnis in einer Patientenverfügung nicht geregelt werden könne, sollte hierzu eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung verfasst werden.

3. Junge Menschen brauchen keine Patientenverfügung

Laut der juristischen Redaktion werden Fragen rund um lebensverlängernde Maßnahmen und würdevolles Sterben nach wie vor mit einem hohen Lebensalter assoziiert. Es sei aber ein großer Irrtum zu glauben, die Patientenverfügung werde erst im Alter benötigt.

Es bestehe nämlich in jedem Alter die Gefahr, schwer zu verunglücken oder schwer zu erkranken. Eine Patientenverfügung kann verfasst werden, sobald man volljährig ist. Falls sich die Behandlungswünsche ändern, kann das Dokument jederzeit angepasst werden. (jb)

 

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