BMF macht Verlustzuweisungen aus dem EU-Ausland möglich

Steuerliche Verluste aus Investitionen im EU-Ausland können ab sofort grundsätzlich mit inländischen Einkünften verrechnet werden und damit die hiesige Steuerlast senken. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzbehörden der Länder hervor (Aktenzeichen: IV B 5 ? S 2118-a/07/10014), das eine geplante Gesetzesänderung vorwegnimmt.

Paragraf 2a Einkommensteuergesetz (EStG), der eine solche Verlustverrechnung bisher untersagt, sei insofern nicht weiter anzuwenden, so das Ministerium. Damit schafft die Bundesregierung nicht nur, wie bereits berichtet, den „Progressionsvorbehalt“ für EU-Einkünfte ab, sondern ermöglicht auch die direkte Verrechnung von Verlusten.

Für Anleger geschlossener Fonds bietet die Neuregelung nur eingeschränkt Vorteile, weil Verluste bei ?modellhaften Gestaltungen? nach Paragraf 15b EStG grundsätzlich nur dann mit anderen Einkünften verrechenbar sind, wenn sie weniger als zehn Prozent der Einlage betragen. Großinvestoren mit ausreichend Kapital für individuelle Konzepte haben hingegen die Möglichkeit, sich hohe Steuervorteile nun auch mit Investitionen im EU-Ausland verschaffen.

Vorteile für Normalanleger können indes bei ungeplanten, konzeptionell nicht vorgesehenen Verlusten entstehen. Profitieren können wohl auch Anleger bestehender EU-Auslandfonds mit Anfangsverlusten, sofern die Steuerbescheide noch nicht endgültig sind. Denn die Neuregelung gilt laut BMF-Schreiben ?für alle noch offenen Fälle?, und Paragraf 15b dürfte für diese Fonds nicht greifen, weil steuerliche Verluste wegen der Gesetzeslage nicht Zielsetzung der Konzeption gewesen sein können. Allerdings waren Auslandfonds deshalb bisher auch nicht auf die Generierung von (Buch-)Verlusten ausgelegt. (sl)

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