RWB setzt auf Secondaries – Private-Equity-Kurzläufer emittiert

Das auf Private-Equity-Fonds spezialisierte Emissionshaus RWB hat mit dem „RWB Secondary IV“ einen Kurzläufer-Fonds aufgelegt, der in Zweitmarkt-Zielfonds und gegebenenfalls Zweitmarktanteile an Private-Equity-Zielfonds investiert. 

Horst Güdel, RWB
Horst Güdel, RWB

Zweitmarkt- oder Secondary-Fonds übernehmen bestehende Private-Equity-Portfolios von Investoren, die sich aus Gründen wie beispielsweise Liquiditätsbedarf oder Änderung der Asset Allokation von ihren entsprechenden Beteiligungen trennen (müssen). Ein Secondary-Investor steigt somit zu einem späteren Zeitpunkt in bereits laufende Investments ein und kann seine Kapitalbindung verkürzen.“Aufgrund der Regulierungsvorschriften wie Basel III oder Solvency II muss die Banken- und Versicherungswirtschaft derzeit verstärkt Private-Equity-Beteiligungen veräußern“, berichtet RWB AG-Vorstand Horst Güdel. Das Angebot am Zweitmarkt sei derzeit so groß, dass die Einstiegspreise besonders fielen. „Diese Marktineffizienzen, die es ohne Regulierung nicht geben würde, bergen Investitionschancen, die wir mit unserem Fonds nutzen wollen“, so Güdel.

Der vierte Secondary-Fonds der Oberhachinger ist seit April und bis Ende November 2012 in der Platzierung. Durch Erklärung der Geschäftsführung ist eine Verlängerung um maximal zwölf Monate respektive eine vorzeitige Schließung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Anleger können sich mit einem Einmalerlag von mindestens 5.000 Euro erhältlich zuzüglich fünf Prozent Agio. Der Fonds soll Ende 2016 in die Liquidation gehen. Auch eine Verlängerung der Laufzeit um bis zu drei Jahre ist durch Erklärung der Geschäftsleitung möglich. Je nach Marktentwicklung im Bereich der SecondaryInvestments ist eine Thesaurierung und Reinvestition oder die Ausschüttung von Rückflüssen an die Anleger vorgesehen.

Die Anleger sollen laut Prognose ein Ergebnisvorab in Höhe von jährlich sechs Prozent der Einlagen (ohne Agio) für den Zeitraum zwischen Einzahlung und Schließung der Gesellschaft erhalten. Eine Nachschusspflicht – also eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft über die Zeichnungssumme nebst Agio hinaus – bestehe laut RWB nicht. (te)

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