34i GewO: BMJV veröffentlicht Entwurf

„Wir begrüßen es sehr, dass sich der vorgeschlagene Paragraf 34i GewO an den Regelungen der Paragrafen 34d und 34f orientiert. Im Namen der Vermittler wünschen wir uns, dass es dieses Mal nicht zu einem Flickenteppich bei der Beantragung kommt, sondern die Kammern eine One-Stop-Shopping-Lösung anbieten können “, kommentiert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V..

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AfW kritisiert kurze Übergangsfrist

„Nach den aktuellen Erfahrungen mit den 34f-Sachkundeprüfungen könnten zwölf Monate Übergangsfrist aber zu wenig sein“, so Rottenbacher weiter. Obwohl der Referentenentwurf 145 Seiten lang sei, werden demnach alle weiteren Details zur Sachkundeprüfung, VSH, Verhaltens- und Informationspflichten, sowie an die Pflicht zur Provisionsoffenlegung in einer separaten Verordnung geregelt werden, die das Bundeswirtschaftsministerium Anfang kommenden Jahres erarbeiten und veröffentlichen wird.

Der AfW moniert zudem, dass der Referentenentwurf keine Einschränkung auf Wohnimmobilien vornehme. „Damit wären auch die Vermittler von gewerblichen Immobiliendarlehen von den Anforderungen des Paragraf 34i GewO betroffen“, erläutert Rottenbacher. Der AfW plant, eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. (jb)

Foto: Shutterstock

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