Wohnungskäufer und Bauherren noch zu wenig geschützt

Verbraucherschützer fordern von der kommenden Bundesregierung mehr Rechtssicherheit für Wohnungskäufer und private Bauherren. Vor allem beim Kauf vom Bauträger weise der rechtliche Schutz Lücken auf.

Bauland
Eine Insolvenz des Bauträgers kann Immobilienkäufer in große Schwierigkeiten bringen.

Finanzielle Anreize, wie ein mögliches Baukindergeld oder Freibeträge bei der Grunderwerbssteuer, könnten zwar helfen, die Wohneigentumsbildung zu fördern, so der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Um Verbrauchern langfristige Planungssicherheit zu geben und sie vor finanziellen Risiken zu schützen, brauche es jedoch einen verlässlichen rechtlichen Rahmen. „Dieser ist aktuell nicht ausreichend gegeben“, betont Florian Becker, Geschäftsführer des BSB.

Keine Zweiklassengesetzgebung

Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts ab 2018 werden die Verbraucherrechte für private Bauherren grundlegend gestärkt. Beim Wohnungskauf vom Bauträger beständen jedoch weiterhin gravierende Gesetzeslücken.

„Damit keine Zweiklassengesetzgebung bei der Bildung von Wohneigentum entsteht, müssen die Defizite beim Bauträgervertragsrecht in der kommenden Legislaturperiode behoben werden“, so Becker.

Der Verbraucher benötige etwa einen wirksamen Schutz vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers. Eine gesetzliche Regelung zur Rückabwicklung des Vertrags im Falle einer Firmenpleite könne langfristige Rechtsstreite und kostspielige Bauzeitverzögerungen vermeiden.

Um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, führe in Ballungsgebieten beim Geschosswohnungsbau aktuell kein Weg am Bauträgergeschäft vorbei. Deshalb müsse das Thema auf die politische Agenda gesetzt und bei den anstehenden Koalitionsverhandlungen berücksichtigt werden.

Beim Bauvertragsrecht kann nachgebessert werden

Handlungsbedarf besteht nach Aussage des Verbands weiterhin beim Bauvertragsrecht, das vor allem private Bauherren von Einfamilienhäusern betreffe. Auch dort drohten Schwierigkeiten im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens.

Verbraucher hätten in diesem Fall weiterhin keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht, um den Bau mit einer anderen Firma fertigzustellen. Ebenfalls problematisch: Während der Bauphase könnten Bauherren gravierende Mängel bei der Baufirma nicht geltend machen.

Becker stellt fest: „Für den Verbraucher ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel eine falsch hergestellte Bodenplatte erst zur Abnahme am Ende der Bauphase beanstandet werden kann.“

Um die aktuelle Rechtslage zu verbessern, appelliere der BSB daher an die möglichen Koalitionsparteien, die Probleme zügig in einer Arbeitsgruppe unter der Beteiligung aller Interessenvertretungen anzugehen. (bk)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments