Immobilienerwerb: Verlust durch Maklerbetrug als Werbungskosten absetzbar

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

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Das Finanzamt und das Finanzgericht wollten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht anerkennen.

In dem Streitfall wollte der Kläger ein bebautes Grundstück erwerben. Die gekaufte Villa sollte teilweise vermietet werden. Der Kläger zahlte dem Grundstücksmakler den Kaufpreis in bar, letzterer behielt das Geld für sich.

Erwerbs- und Vermietungsabsicht einzige Voraussetzung

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) wollten die später geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht anerkennen. Ihrer Ansicht nach führten die vom Immobilienkäufer an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen nicht zu Werbungskosten.

In seinem Urteil vom 9. Mai 2017 (Az.: IX R 24/16) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zugunsten des Klägers.

Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener und in diesem Fall vergeblicher Aufwendungen sei die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran bestand laut BFH in diesem Fall kein Zweifel, denn der Kläger habe das Grundstück später tatsächlich erworben und vermietet. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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