Anstrich fällig? – BGH verkündet Urteil zu Schönheitsreparaturen

Muss ich wirklich renovieren? Viele Mieter sind sich beim Auszug unsicher, Streits mit dem Vermieter landen immer wieder vor Gericht. Welche Rolle in einem solchen Konflikt eine Absprache mit dem Vormieter spielt, entscheidet am Mittwoch (22. August) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

In dem der aktuellen Verhandlung geht es um einen Streit aus dem niedersächsischen Celle. Gestritten wird um knapp 800 Euro.

Nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbunds verpflichten die allermeisten Mietverträge den Mieter, sich um Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände und Decken zu kümmern. Grundsätzlich geht das.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seit 2015 sind solche Klauseln aber unwirksam, wenn der Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist. Sonst müsste er die Räume womöglich ohne Gegenleistung schöner hinterlassen, als er sie selbst vorgefunden hat.

So liegen die Dinge auch in einem Streit aus dem niedersächsischen Celle – eigentlich könnte der Mieter also darauf pfeifen, was in seinem Mietvertrag steht.

Mieter hat wohl bessere Chancen

Dass sein Fall trotzdem die obersten Zivilrichter beschäftigt, liegt daran, dass der Mann seiner Vormieterin unter anderem den Teppichboden abgekauft hatte. Dabei wurde vereinbart, dass er ihr auch die Renovierungsarbeiten abnimmt.

Das Landgericht Lüneburg hatte deshalb zuletzt geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben.

Nun liegt die Entscheidung beim BGH. In der Verhandlung im Juli hatte sich abgezeichnet, dass der Mieter in letzter Instanz womöglich bessere Chancen hat (Az. VIII ZR 277/16).

Gestritten wird um knapp 800 Euro. Der Mieter hatte die Wohnung beim Auszug schon selbst gestrichen. Mit dem Ergebnis war die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft nicht zufrieden und ließ einen Maler kommen. Jetzt geht es darum, wer die Rechnung zahlen muss. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

 

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