Immobiliendarlehen: DKB wegen Rückabwicklung verurteilt

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aktuell feststellte, war ein Kunde der Deutsche Kreditbank AG (DKB) aufgrund seines erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet, die in einem Darlehensvertrag vereinbarten Zins- und Tilgungsraten zu leisten.

Der Kläger war bereits in der ersten Instanz überwiegend erfolgreich mit seinem Vorgehen gegen die DKB.

Die Streitparteien schlossen im März 2007 einen Darlehensvertrag über 129.200 Euro zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dieser Vertrag wurde durch den Kläger im Januar 2015 widerrufen.

Dabei berief er sich auf sein ewiges Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Nachdem eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags durch die DKB vorgerichtlich verweigert wurde, kam es zum erstinstanzlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg.

Kläger in beiden Instanzen erfolgreich

Schon in der ersten Instanz war der durch die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte vertretene Kläger überwiegend erfolgreich mit seinem Vorgehen. Aufgrund dieses Erfolges war die DKB bereit, ihm eine Reduzierung des aktuellen Saldos in Höhe von über 2.700 Euro einzuräumen.

Nun sprach das OLG Hamburg dem früheren DKB-Kunden noch eine weitere Rückzahlung in Höhe von 3.351,32 Euro zu, nachdem er das Darlehen während des laufenden Verfahrens durch ein neues Darlehen zurückgeführt hatte.

Hintergrund dieser zugesprochenen Rückzahlungsforderung sei der sogenannte Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers gemäß Paragraf 346 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezogen auf die während der Vertragslaufzeit erbrachten Zahlungen auf den widerrufenen Vertrag.

Chancen auf Rückwicklung nutzen

Hahn rät: „Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen Neukonditionen aktuell nutzen.“

Die Kanzlei biete allen Betroffenen in einer vergleichbaren Situation eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sei der sogenannte „Fernabsatz-Widerrufsjoker“ anwaltlich zu prüfen. (bm)

Foto: Shutterstock

 

Weitere aktuelle Urteile:

GAU am BGH: Schadenersatz ohne Schaden

BGH-Urteil: Bisherige Lebensstellung bei BU-Verweisung

Immobilienkauf: Notartermin platzt – kein Schadenersatz

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments