Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr

Wenn eine Mietwohnung noch ohne Schimmel ist, aber aufgrund der Bausubstanz bald ein Befall auftreten kann, berechtigt das den Mieter noch nicht zu einer Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Arag mitteilt (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). 

Die Mieter machten eine Mietminderung wegen der bestehenden Schimmelgefahr geltend.

Die betroffenen Wohnungen sind Eigentum einer größeren Immobiliengesellschaft und wurden zwischen 1947 und 1978 gebaut. In den Mietwohnungen stellten Sachverständige eine Gefahr der Schimmelbildung aufgrund der Bauweise des Gebäudes fest. Wegen fehlender Dämmung der Außenwände entstünden Wärmebrücken. Ein Schimmelbefall wurde allerdings noch nicht festgestellt.

Die Mieter machten eine Mietminderung wegen der bestehenden Schimmelgefahr geltend und verlangten von der Immobiliengesellschaft einen Kostenvorschuss für die Anbringung einer Innendämmung.

Landgericht hielt Abwarten für nicht zumutbar

Die Richter des Landgerichts Lübeck waren in ihrer vorinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass bereits ein Mangel vorliegt, sobald die Gefahr für eine Schimmelpilzbildung besteht. Diese Gefahr könne durch unterschiedliche Faktoren (Heizungsanlage, Dämmung) erhöht werden oder eintreten. Dem Mieter könne das Abwarten, bis die Wohnung von Schimmel befallen ist, jedoch nicht zugemutet werden. Somit berechtige schon die Gefahr einer Mangelentstehung die Mieter zur Minderung.

Diese Rechtsauffassung hat der BGH nun verworfen. Wärmebrücken in den Außenwänden seien auch weiterhin nicht als Mangel der Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. (kb)

Foto: Shutterstock

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