Kleinanlegerschutz: Was prüft die Bafin überhaupt?

Andererseits wird die angebliche Kontrollfunktion der Behörde damit mehr als zweifelhaft. Schließlich stellt sich die Frage: Was prüft die Bafin überhaupt? Wenn sie ein solches Angebot nicht unterbindet, welches dann? Offenbar besteht die Bafin-Prüfung bei Emissionen nach dem VermAnlG weiterhin nur aus einer formalen Vollständigkeitskontrolle.

Für Anleger und Vertrieb bedeutet das: Sie müssen die Angebote trotz der verschärften Vorschriften und der erweiterten Befugnisse der Finanzaufsicht weiterhin sorgfältig selbst prüfen und können sich nicht auf die Behörde verlassen.

Erstes Holz-Direktinvestment

Das gilt auch für einen anderen Vermögensanlagen-Prospekt, den die Bafin unlängst gebilligt hat: Die direkte Investition in den Holzanbau in Kolumbien. Das klingt exotisch, mag aber vielleicht eine tolle Sache sein. Die Selbstdarstellung des Anbieters allerdings ist nicht sonderlich Vertrauen erweckend: „Das erste Wald-Direktinvestment mit Verkaufsprospekt nach Kleinanlegerschutzgesetz!“, tönt er in großen Lettern ganz oben auf seiner Website.

Die Aussage ist nicht nur falsch (der Prospekt unterliegt dem VermAnlG; dieses wurde lediglich durch das Kleinanlegerschutzgesetz geändert). Sie kann Anleger durchaus auch in die Irre führen (siehe Löwer-Kommentar vom 30. Mai).

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Schließlich kann vor allem durch die plakative Hervorhebung der falsche Eindruck entstehen, das Angebot sei nach speziellen gesetzlichen Regelungen eigens auf die Zielgruppe der Kleinanleger zugeschnitten oder würde gar unter einer besonderen staatlichen Aufsicht stehen. Genau das jedoch ist schon von der gesetzlichen Grundlage her nicht der Fall. Und offenkundig erst recht nicht in Bezug auf eine wirksame Kontrolle durch die Bafin.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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